Zu Beginn des Jahres 2023 erreichen wir in der Ausbildung von Radiologie-Technologinnen
und -Technologen einen neuen Meilenstein, weil das MTA-Gesetz aus dem Jahr 1993 und
die zugehörige MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus den Folgejahr dann (endlich)
der Vergangenheit angehören wird. Allerdings ist mit dieser Erleichterung die große
Sorge verbunden, nicht allen Forderungen in der Ausbildung unseres Nachwuchses gerecht
zu werden.
Einer dieser Punkte betrifft die Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung. In
der novellierten Gesetzesfassung wird von einer praxisanleitenden Person gesprochen,
die „die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der
medizinischen Technologie … [heranführt]“ und „den Lernprozess während der praktischen
Ausbildung“ begleitet (§ 20, MTBG).
Praxisanleitung ist in der Ausbildung im Gesundheitswesen nichts Neues, denn insbesondere
in den Pflegeberufen ist diese schon seit vielen Jahren etabliert. Der Einsatz praxisanleitender
Personen sowie die Anforderungen, die an sie gestellt werden, sind in den jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen grob umrissen und beinhalten in der künftigen
MTR-Ausbildung Folgendes (siehe § 8, MTAPrV):
-
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem MTA-Gesetz oder nach dem MT-Berufe-Gesetz.
-
Eine mindestens einjährige Berufserfahrung.
-
Eine absolvierte berufspädagogische Zusatzqualifikation mit einem Umfang von mindestens
300 Stunden.
-
Jährliche berufspädagogische Fortbildungen mit einem Umfang von mindestens 24 Stunden.
Die Anforderungen zu a) und b) sind eindeutig und bedürfen sicherlich neben dem Hinweis,
dass folgerichtig Medizinischen Fachangestellten nicht als praxisanleitende Person
eingesetzt werden dürfen, keiner weiteren Erläuterungen.
Bezüglich der geforderten berufspädagogischen Zusatzqualifikation (c) gibt es keine
weiteren formulierten Anforderungen. Hier müssen die jeweilig zuständigen Aufsichtsbehörden
der Bundesländer unter Umständen aktiv werden. Da es für die MT-Berufe-Ausbildung
bisher keine expliziten Regelungen gibt, lohnt sich ein kleiner Seitenblick auf die
Ausbildung in den Pflegeberufen. Beispielsweise heißt es dazu in einem Erlass des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)
bezüglich der Praxisanleitung nach dem Pflegeberufegesetz: „Für Nordrhein-Westfalen
gilt weiterhin, dass Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung
keiner gesonderten staatlichen Anerkennung bedürfen“ (Erlass vom 25. Februar 2020).
Bezogen auf die Inhalte dieser Weiterbildung gibt es ebenfalls keinerlei konkrete
Vorgaben in der künftigen MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Aus dem oben erwähnten
Erlass lässt sich implizit jedoch ableiten, dass vorwiegend berufspädagogische sowie
berufsfachliche und berufspolitische Inhalte zu vermitteln sind.
Diese angeführten Punkte, wie auch die Aussagen einiger Behördenvertreter, lassen
den Schluss zu, dass Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem
„alten“ MTA-Gesetz von 1993, die in der Vergangenheit eine berufspädagogische Weiterbildung
absolviert haben zukünftig als ausgebildete praxisanleitende Personen eingesetzt werden
dürfen, wenn sie ab 2023 kontinuierlich die geforderten berufspädagogischen Fortbildungen
nachweisen. Zudem gilt nach § 8, Nr. 2 (MTAPrV) für Personen, die am 31.12.2022 als
praxisanleitende Person eingesetzt und den zuständigen Behörden gemeldet sind, Bestandsschutz;
auch für sie gilt dann die kontinuierliche Fortbildungsverpflichtung.
Die Inhalte dieser oben erwähnten berufspädagogischen Fortbildungen (d) werden leider
in den Verordnungen auch nicht näher erläutert, sondern müssen letztendlich auf Ebene
der Bundesländer geregelt werden. Möglicherweise hilft der bereits erwähnte Erlass
des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums auch hierbei weiter, wenn dort
folgende Kriterien für besagte Fortbildungen aufgeführt werden:
-
Die Fortbildungszeit von 24 Stunden kann in der Regel in maximal 4 Veranstaltungen
aufgeteilt werden.
-
Der zeitliche Überhang der 24 Stunden Fortbildungszeit eines Jahres kann nicht auf
kommende Jahre übertragen werden.
-
Die Fortbildungen können berufspädagogische (mind. 50 %), berufsfachliche und berufspolitische
Inhalte haben.
Die in dieser Zusammenfassung wiedergegebenen Inhalte aus dem Erlass des nordrhein-westfälischen
MAGS sind sicherlich nicht in Gänze auf die Regelungen in anderen Bundesländern übertragbar.
Sie spiegeln jedoch in etwa die zukünftigen Rahmenbedingungen der Praxisanleitung
in der MT-Berufe-Ausbildung wider. Konkrete Absprachen sind seitens der Ausbildungseinrichtungen
mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes zu klären.
Die Einführung einer möglichst einheitlich organisierten Praxisanleitung soll die
praktische MTR-Ausbildung inhaltlich und strukturell bereichern. Für die Umsetzung
dieser gesetzlichen Vorgaben sind die gegebenen infrastrukturellen Gegebenheiten der
Ausbildungsstätte wie auch Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen.