retten! 2022; 11(05): 334-337
DOI: 10.1055/a-1800-7004
Recht & Berufspolitik

Haftpflichtversicherung für Notfallsanitäter – wirklich nötig?

Annett Weise

Einsätze in der Notfallrettung erfordern schnelle Entscheidungen. Klar, dass dabei Fehler passieren können. Je nach Schwere drohen dann auch rechtliche Konsequenzen. Nur: Haftet man als Mitarbeiter überhaupt und muss man sich für solche Ereignisse entsprechend absichern?

Kernaussagen
  • In der Regel richten sich Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlungen im Rettungsdienst gegen den Träger des Rettungsdienstes (i.d.R. Landkreise und kreisfreie Städte).

  • Ein Regress des Rettungsdienstträgers gegen seinen Mitarbeiter ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit denkbar.

  • Die Absicherung eines Mitarbeiters im Rettungsdienst über eine berufliche Haftpflichtversicherung ist unerlässlich.



Publication History

Article published online:
30 November 2022

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  • Literatur

  • 1 Fischer T. Beck’sche Kurzkommentare. Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. § 15, Rd.-Ziffern 3 und 12a . 69. Aufl. München: C. H. Beck; 2022
  • 2 Fischer T. Beck’sche Kurzkommentare. Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. § 15, Rd.-Ziffer 12a . 69. Aufl. München: C. H. Beck; 2022
  • 3 BAG, Urteil vom 21.05.2015, AZ: 8 AZR 116/14, openJur 2019, 1196.
  • 4 BAG, Beschl. vom 27.09.1994, Gs 1/89 (A), BAGE 78, 56–67.
  • 5 LG München, Urteil vom 07.05.2014, AZ: 15 O 17872/09, VersR 2014, 1086.