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DOI: 10.1055/a-1935-4213
BNK intern – BSG: kein Outsourcing stationärer Leistungen an Vertragsarztpraxen!

In der Vergangenheit standen Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen rechtlich immer wieder auf dem Prüfstand. Schwerpunkt waren hierbei korruptionsrechtliche Inhalte, wie Bestechung/Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Aufgrund dieser Dynamiken wurden bundesweit Honorararztverträge angepasst, teilweise aufgelöst.
In letzter Zeit geraten weitere Themen wie „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“, „Scheinselbstständigkeit“, „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“, aber auch „Abrechnungsfähigkeit von Leistungen“ verstärkt in den Fokus.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
05. Dezember 2022
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