Rofo 2025; 197(08): 979
DOI: 10.1055/a-2619-7853
BDR-Mitteilungen

Radiologische Daten in der elektronischen Patientenakte – Befüllungspflicht und Vergütung

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      Seit Januar diesen Jahres haben die gesetzlichen Krankenversicherungen für alle Versicherten eine elektronische Patientenakte angelegt. Ärzte können seit April 2025 Dokumente in die ePA einstellen, ab 1. Oktober 2025 sind sie verpflichtet, die ePA zu nutzen.


      Dies gilt insbesondere für Radiologen, denn nach § 347 Abs. 2 SGB V müssen Befundberichte aus bildgebender Diagnostik, ebenso wie Daten zu Laborbefunden, Befundberichten aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen und elektronische Arztbriefe in die ePA eingestellt werden.

      Allerdings können noch immer nicht alle RIS- und PVS-Systeme die Übermittlung umsetzen. Fragen Sie rechtzeitig bei Ihren RIS- und PVS-Herstellern nach und fordern Sie zur Nachrüstung der entsprechenden Funktionalität auf!

      Sie müssen die ePA allerdings nicht selbst befüllen, dies kann auf das nichtärztliche Personal delegiert werden. Sorgen Sie aber dafür, dass die dazu ggf. erforderlichen Schulungen rechtzeitig erfolgen.

      Wer schnell ist, kann die erhöhte EBM-Ziffer 01648 mit 11,03 € abrechnen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass noch keine Dokumente durch andere Ärzte in der ePA eingestellt sind. Lediglich patienteneigene Daten sind unschädlich. Also, erst ein Blick in die ePA, ob sie leer ist und erst dann die Erstbefüllungsgebühr ansetzen (https://www.kbv.de/html/1150_73781.php). Danach gibt es für die Übermittlung der radiologischen Befundberichte nur noch 1,86 €.

      Tab. 1

      Für Radiologen denkbare Abrechnungsziffern im Zusammenhang mit der ePA.

      Erstbefüllung

      GOP 01648

      89 Punkte

      11,03 €

      Nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument eingestellt hat.

      Weitere Befüllung

      Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung

      GOP 01647

      15 Punkte

      1,86 €

      Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig

      ACHTUNG: nicht eigenständig, sondern Zuschlag zu Konsiliarpauschalen Kapitel 24

      Weitere Befüllung ohne persönlichen

      Patienten-Kontakt

      GOP 01431

      3 Punkte

      37 Cent

      Nur neben den GOP 01430, 01435 oder 01820 berechnungsfähig (max. 4-mal im Arztfall, aber nicht mehrmals am Behandlungstag)

      Zuschlag für die Anlage eines Notfalldatensatzes

      GOP 01640

      80 Punkte

      9.91 €

      Nur, sofern die Anlage des Notfalldatensatzes auf der eGK medizinisch notwendig ist

      ACHTUNG: nicht eigenständig, sondern Zuschlag zu Konsiliarpauschalen Kapitel 24

      Ärzte müssen ihre Patienten darüber informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der ePA speichern. Dies kann mündlich oder auch per Praxisaushang erfolgen (die KBV stellt hierzu ein Poster zum Ausdrucken bereit https://www.kbv.de/html/epa.php). Sollten Patienten widersprechen, ist dies in der Behandlungsdokumentation zu dokumentieren.

      Weitere hilfreiche Informationen finden sie auf der Seite der KBV unter https://www.kbv.de/html/epa.php, oder https://www.kbv.de/media/sp/PraxisWissen_ePA.pdf


      RA Markus Henkel
      München

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      Publikationsverlauf

      Artikel online veröffentlicht:
      22. Juli 2025

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