NOTARZT 2025; 41(04): 204-205
DOI: 10.1055/a-2641-9266
Recht in der Notfallmedizin

Großer Aufruhr – aber nichts Neues: zur Beweislast für (mögliche) Fehler in der Leitstelle

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.5.2025 (III ZR 417/23)
Frank Sarangi
1   Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Lehrbeauftragter der Fakultät für Gesundheit der Universität Witten Herdecke, FEHN LEGAL Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Köln, Deutschland
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Im Mai 2025 hatte der BGH über den Fall einer fehlerhaften Disposition einer Leitstelle zu entscheiden. In dem Urteil führt der BGH aus, dass im Falle von „schuldhaft groben Vernachlässigungen“ von Sorgfaltspflichten durch einen Disponenten in einer Leitstelle die Anstellungskörperschaft des Disponenten regelmäßig beweisen müsse, dass diese „schuldhaft grobe Vernachlässigung“ nicht für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Patienten kausal sei. Das Urteil schlug, soweit ersichtlich, hohe Wellen und sorgte mitunter für Unsicherheit. Hierfür gibt es indes keinen Grund. Die Ausführungen des BGH entsprechen seit jeher der Rechtsprechung und verschärfen die Haftung des Disponenten nicht.



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Article published online:
14 August 2025

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