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DOI: 10.1055/a-2669-6427
Wann und wie kommt die Krankenhausreform?
Geht man nach dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, so ist die Krankenhausreform eines der Kernthemen dieser Legislaturperiode und soll zügig umgesetzt werden. Konkret hat man sich vorgenommen das noch von der Vorgängerregierung in Kraft gesetzte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bis zum Herbst nachzubessern. Das hierzu vorgelegte Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) geht im Referentenentwurf deutlich auf die Forderungen der Bundesländer ein – thematisch und auch was den zeitlichen Horizont der Umsetzung anbelangt. Den Bundesländern wird dadurch deutlich mehr Zeit gegeben die Reform auf ihrer Ebene umzusetzen. So sehr dieses zeitliche Nachgeben nachvollziehbar und ein stück weit auch realitätsbezogen ist, so verzögert sich dadurch das Inkrafttreten der Reform, das Entfalten ihrer hoffentlich eintretenden Wirkung und die Entlastung der um die Existenz kämpfenden Kliniken und Krankenhäuser. Ein schwieriger Balanceakt, der sicherlich weitere Kliniken zur Aufgabe zwingen wird, weil für sie die Reform zu spät kommt. Nicht zuletzt deshalb rückt der angekündigte Sofort-Transformationsfond, der in seiner ersten Fassung einen monatlichen Rechnungsaufschlag von 3,45 % mit einem Gesamtvolumen von 4 Milliarden Euro vorsieht, wieder in den Vordergrund der Überlegungen vieler Geschäftsführungen. Allerdings ist anzunehmen, dass an diesen Entlastungen im Rahmen der Haushaltsverhandlungen noch deutlich gefeilt werden dürfte, was einmal mehr die Planbarkeit für die finanziell klammen Krankenhäuser erschwert, wenn nicht unmöglich macht.
Thematisch sind im Entwurf insbesondere die vermehrten Kompetenzen für die Bundesländer bei der Erfüllung der Qualitätskriterien und die hieraus ggf. resultierende Notwendigkeit von Kooperationen und Verbünden zu nennen. Generell ist die vermehrte Orientierung an lokalen Gegebenheiten zur Sicherstellung der Versorgung sicherlich begrüßenswert, sind doch die Verhältnisse nicht deutschlandweit gleich. Unbedingt vermieden werden muss jedoch, dass die Qualitätsanforderungen nach rein föderalistischen Gesichtspunkten festgelegt werden.
Leider sieht das KHAG bei den Leistungsgruppen selbst nur geringfügige Veränderungen vor. Die u. a. von der DRG gemeinsam mit Angiologen und Gefäßchirurgen vorgetragenen Forderungen zur Gefäßmedizin, die über die AWMF auch direkt beim BMG vorgelegt wurden, haben weiterhin keine Berücksichtigung gefunden. Dies ist auch deshalb bedenklich, haben doch die beteiligten Fachgesellschaften vor den Folgen auf die Versorgung eindringlich gewarnt. Inwieweit die Berücksichtigung erforderlicher personeller Ressourcen bei zum Teil 24/7/365 vorzuhaltenden radiologischen Diagnostikleistungen noch im parlamentarischen Verfahren gelingt, bleibt zu hoffen.
Der Gesetzgebungsprozess sieht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem Referentenentwurf vor. Hiervon haben sowohl die radiologischen Fachgesellschaften und Berufsverbände in einem gemeinsamen Papier (siehe hierzu Die Radiologie, 2025, S. 721 ff.), als auch der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa) Gebrauch gemacht. Dabei haben wir insbesondere nochmals auf die aus unserer Sicht erforderliche Adaptation beim Umfang der Leistungsgruppen als auch bei ihrer Ausgestaltung detailliert hingewiesen. Auch im Rahmen der mündlichen Anhörung im BMG zum Referentenentwurf, an der die Radiologie über die AWMF und den SpiFa vertreten war, wurden unsere diesbezüglichen Forderungen angesprochen. Der weitere parlamentarische Prozess wird hierfür weiterhin wichtig, insbesondere die Anhörung im Bundestag.
Der Zeitplan des BMG sieht vor, dass der Bundestag, nach Verabschiedung im Kabinett am 10.September, im Dezember über das KHAG beraten und abstimmen soll. Wird dieser eingehalten, ist ein Inkrafttreten zum 1.3.2026 wahrscheinlich. Bis dahin wird der BDR die uns zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten nutzen, die Interessen und Forderungen der Radiologie zu vertreten und zu artikulieren. Dies nicht zuletzt über die Mitgliedschaft des BDR im SpiFa und gemeinsam mit der DRG. Danach wird es wichtig sein auf Länderebene unseren Einfluss geltend zu machen und auch mit dem nach KHVVG bereits tagenden Leistungsgruppenausschuss zusammenzuarbeiten. Eine starke berufspolitische Vertretung ist für die Begleitung dieser Reform, die ein Reformprozess sein wird, dabei einmal mehr unverzichtbar.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
19. September 2025
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