Verantwortlich für diese Rubrik: Manfred Wolfersdorf, Bayreuth; Iris Hauth, Berlin
2007 wurden in Niedersachsen sieben psychiatrische Landeskliniken an private Betreiber
verkauft, die im Rahmen einer Regionalpflichtversorgung auch Patienten nach dem Landesunterbringungsgesetz
(NPsychKG) zu behandeln haben. Diese sieben Kliniken besitzen jeweils auch forensisch-psychiatrische
Fachabteilungen, in denen Patienten nach dem niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz
(MVollzG) untergebracht sind.
Mitglieder der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Niedersächsischen
Landtag hatten in einem Normenkontrollantrag gerügt, dass durch die in den beiden
Gesetzen ermöglichte Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzugsgesetzes und der
Unterbringung psychisch Kranker auf private Gesellschaften als Träger psychiatrischer
Krankenhäuser der in Art.60 Satz1 der Niedersächsischen Verfassung niedergelegte Vorbehalt
für Berufsbeamte verletzt werde. Die übertragenen Aufgaben führten zu erheblichen
Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten der untergebrachten Personen
und seien vom Gesetzgeber nur mit fiskalischen Erwägungen gerechtfertigt worden. Der
Niedersächsische Staatsgerichtshof Bückeburg hat mit Urteil vom 5.Dezember 2008 sich
dieser Argumentation nicht angeschlossen, aber doch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Demokratieprinzip festgestellt. Die Änderungsgesetze vom 25.Januar 2007 zum Niedersächsischen
Maßregelvollzugsgesetz und zum Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen
für psychisch Kranke seien teilweise mit der Niedersächsischen Verfassung unvereinbar.
Für den Bereich des Maßregelvollzuges war in Niedersachsen im Rahmen der Privatisierung
der Kliniken die Regelung getroffen worden, dass nach dem Verkauf jeweils 14 Mitarbeiter
pro Einrichtung (in aller Regel 4 Ärzte und 10 Pflegekräfte) Landesbedienstete blieben
und als solche in der beliehenen Einrichtung rund um die Uhr die Entscheidungen über
hoheitlich zu legitimierende Maßnahmen zu treffen bzw. diese zu überwachen haben.
Dienstrechtlich wurden sie zwei in Landesträgerschaft verbliebenen Maßregelvollzugskliniken
zugeordnet. In diesen Maßregelvollzugseinrichtungen arbeiten also sowohl Landesbedienstete
als auch Angestellte der privaten Klinikbetreiber, freilich mit unterschiedlichen
Befugnissen, aber auch unterschiedlichen Gehaltstarifen und Wochenstundenzahlen. Für
die klinischen Bereiche wurden die Kliniksbetreiber aufgefordert, "Vollzugsbeamte"
zu benennen, die bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen etc. im Rahmen
des NPsychKG deren Notwendigkeit festzustellen haben.
Im Urteil des Staatsgerichtshofs wird nun festgestellt, dass bei der Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse auf juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften im
Wege der Beleihung diese allein nicht ausreiche, sondern dass vielmehr die natürlichen
Personen, die diese Befugnisse tatsächlich ausübten, über eine personelle demokratische
Legitimation verfügen. Die Erforderlichkeit einer Bestellung durch staatliche Behörden
betreffe "sämtliche Bediensteten des Krankenhausträgers, dieGrundrechtseingriffe gegenüberuntergebrachten
oder dritten Personen anordnen oder durchführen". Erforderlich sei deshalb auch die
besondere Bestellung einer Ärztin oder eines Arztes, der bzw. dem die Behandlung der
untergebrachten Personen obliege.
Verfassungsrechtlich geboten sei ein Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten, die
zur Wahrnehmung von Aufgaben beim Vollzug der Unterbringung psychisch Kranker zur
Anordnung und Durchführung grundrechtseinschränkender Maßnahmen befugt seien.
Überdies müsse Gewähr dafür bestehen, dass die individuell bestellten Bediensteten
jederzeit, ggf. über den für diesen Krankenhausbereich verantwortlichen Arzt, aber
ohne Einschaltung des Krankenhausträgers der Fachaufsichtsbehörde berichten können.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2010 durch Änderung der genannten
Gesetze eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Gesetze in ihrer gegenwärtigen Fassung fort.
Ob und wie weit diese niedersächsische Entscheidung Auswirkungen auf die Situation
in anderen Bundesländern haben kann, bleibt zu beobachten.
Dr. Manfred Koller
Ärztlicher Direktor Asklepios
Fachklinikum Göttingen
Rosdorfer Weg 70
37081 Göttingen
eMail: m.koller@asklepios.com
Termine
Frühjahrstagung der BDK 23./24.April 2009 Bochum (Ärztlicher Direktor Prof. Juckel)
Herbsttagung der BDK 22./23.Oktober 2009 in Liebenburg (Ärztlicher Direktor Prof. Dr. med. Pajonk)