Zusammenfassung
Nach § 39 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und der inhaltlich gleichen
Regelung in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Arzt-Ersatzkassenvertrag (EKV-Ä) ist als Belegarzt nicht
geeignet ein Arzt, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen,
dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär
zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist. Damit stellt sich die Frage, welche
örtliche und zeitliche Entfernung zwischen Praxis und Wohnung des Belegarztes höchstens
liegen darf, damit eine ordnungsgemäße Patientenversorgung gewährleistet ist.