Zusammenfassung
Grundsätzlich ist auch der Arzt im Notfalleinsatz zur Einhaltung der Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet. Wo jedoch schnelle Hilfe für einen
schwerkranken Patienten erforderlich ist, kann die Übertretung von Verkehrsvorschriften
unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes nach § 16 des Gesetzes über
Ordnungs-widrigkeiten (OWiG) gerechtfertigt sein. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
«Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung
der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden.»