Zusammenfassung
Aus medizinischen Gründen kann im Rettungsdienst auf den Einsatz von Opioiden nicht
verzichtet werden. Die Indikation zur Analgesierung von Notfallpatienten ist nicht
nur aus psychischen Gründen notwendig, sondern auch pathophysiologisch zu begründen
(5). Betäubungsmittel (BTM) sind Arzneimittel zur Schmerzbekämpfung, die vom Arzt
und nur dann verschrieben werden dürfen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen
Körper begründet ist (§ 13 BTMG). Davon muß bei den Opioiden im Notfalleinsatz ausgegangen
werden. In einer Umfrage unter den Notärzten in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz
und dem Saarland erklärten etwa 77%, daß sie im Rahmen des Notarztdienstes betäubungsmittelgesetzpflichtige
Substanzen einsetzen. Allerdings verzichten in Bayern 25% der Notärzte auf diese Medikamente
wegen der gesetzlichen Bestimmungen (1). Die Mehrzahl der Notärzte lassen sich jedoch
weder durch das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) noch durch organisatorische Schwierigkeiten
von dem Einsatz abbringen.