Zusammenfassung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (1) setzt einen Gebührenrahmen und innerhalb dieses
Rahmens einen sogenannten Schwellenwert. Überschreitet der Arzt in der Rechnung diesen
sogenannten Schwellenwert, so hat er hierfür eine Begründung nach den Kriterien des
§ 5 GOÄ zu geben. Diese Kriterien sind abschließend aufgeführt. Es handelt sich um
besondere Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände bei der Leistungserbringung
oder besonderen Zeitaufwand. Besondere örtliche Verhältnisse sind als Kriterium durch
die Änderung der GOÄ ab 1. 7. 1988 gestrichen. Solche Kriterien müssen im Einzelfall
gegeben und in der Rechnung enthalten sein. Dies schreibt § 12 GOÄ ausdrücklich vor.