Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(7): 217-218
DOI: 10.1055/s-0029-1236851
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Lehrfreiheit, Hausrecht und ärztliche Schweigepflicht des Universitätslehrers

H.-D. Lippert
  • Blaustein-Arnegg
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Publication Date:
19 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Seit jeher stehen die Patienten der Universitätskliniken für die Medizinerausbildung zur Verfügung. Daran hat sich auch unter der Geltung der Approbationsordnung für Ärzte nichts geändert. Sofern und soweit ihr Postulat patientennaher Ausbildung ernst genommen wird, ist im Gegenteil noch eine intensivere Inanspruchnahme der Patienten zu Zwecken der Lehre erfolgt, insbesondere wurden mit den Akademischen Lehrkrankenhäusern auch Krankenhäuser anderer Versorgungsstufen als der der Maximalversorgung in den Unterricht einbezogen.

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