Zusammenfassung
Das Landgericht Marburg hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 5.
11. 1980 – 10 102/80 – festgestellt, daß nach Inkrafttreten des Hessischen Krankenhausgesetzes
vom 4. 4. 1973 (GVBl. S. 145) abgeschlossene Pool-Vereinbarungen über die Beteiligung
ärztlicher Mitarbeiter am Liquidationserlös des Chefarztes unwirksam sind. Der Entscheidung
liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als angestellter Arzt des Landes
Hessen im Anästhesiezentrum einer Universitätsklinik tätig, das von dem Beklagten,
der als einziger Arzt zur Privatliquidation berechtigt ist, geleitet wird. Am 3. 11.
1977 schloß der Beklagte eine »Vereinbarung zwischen Chef und seinen ärztlichen Mitarbeitern
des Anästhesiezentrums …«, mit der sämtliche Ärzte alle Honorare, die aus ärztlichen
Nebentätigkeiten (mit im einzelnen aufgezählten Ausnahmen) an dem Zentrum anfielen,
an einen sogenannten Pool abtraten. Nach Abzug von Unkosten sollten diese Einnahmen
dann zur Hälfte an den Beklagten und im übrigen zwischen den ärztlichen Mitarbeitern
nach einem näher festgelegten Schlüssel verteilt werden. Ferner waren eine vierteljährliche
Abrechnung und die Bildung einer »Pool-Kommission« vorgesehen. Änderungen und Ausnahmen
von dieser Vereinbarung mußten von allen ärztlichen Mitarbeitern beschlossen werden.
Am 29. 8. 1979 kündigte der Beklagte den Vertrag mit Wirkung vom 31. 8. 1979. Der
Kläger hielt diese Kündigung für unwirksam und beantragte beim Gericht Feststellung,
daß die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung vom 3. 11. 1977 unwirksam
ist.