Zusammenfassung
In einem Urteil vom 17. 10. 1980 – 1ZR 185/78 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) über
folgenden Sachverhalt entschieden: Die Klägerin ist Inhaberin der M.-Apotheke in T.
Der Beklagte betreibt seine Arztpraxis im 3 km entfernten G. Sein Schwiegersohn ist
an der im Jahr 1975 eröffneten St. J.-Apotheke in D. als Gesellschafter beteiligt.
D. liegt 15 km von G. entfernt. Seit Eröffnung dieser Apotheke wird ein Teil der vom
Beklagten ausgestellten Rezepte in der St. J.-Apotheke zwecks Belieferung vorgelegt.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte behalte Rezepte ein und veranlasse seine
Patienten, ihm diese Rezepte zur Besorgung der verschiedenen Arzneimittel und der
in seiner Praxis verabreichten Injektionen zu überlassen und reiche die Rezepte an
die St. J.-Apotheke in D. weiter, um dieser einen erhöhten Umsatz zu verschaffen.
Der Umsatz der Klägerin sei deshalb real um 170 000 DM zurückgegangen. Bei einem Kostenanteil
von 64% mache der vom Beklagten zu verantwortende Minderverdienst etwa 60 000 DM aus.
Die Klägerin verlangte deshalb mit der Klage Schadensersatz in Höhe dieses Betrages.