Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(26): 851-852
DOI: 10.1055/s-0029-1236901
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Auskunftspflicht des Arztes an Sozialversicherungsträger? – Sozialgesetzbuch X: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Angela Hollmann
  • Hannover
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Der Deutsche Bundestag hat am 12. Januar 1981 den Regierungsentwurf eines Sozialgesetzbuches – X. Buch, 3. Kapitel (1) –, der die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten regelt, beraten und nach kurzer Aussprache an die beteiligten Bundestagsausschüsse – federführend an den Ausschuß für Arbeit und Soziales – überwiesen. Von besonderer Bedeutung ist § 106 des Entwurfes, da diese Bestimmung, falls sie Gesetz werden sollte, auf Verlangen der Sozialversicherungsträger dem Arzt eine Auskunftspflicht über die Patientendaten auferlegt. Zwar sollte die Weitergabe davon abhängig sein, daß die Auskunft für die Durchführung der Aufgaben des Leistungsträgers nach diesem Gesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist oder daß der Betroffene im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat. Der Arzt hätte bei einer solchen Regelung aber keine Möglichkeit mehr, zu prüfen und zu entscheiden, welche Daten er an den Versicherungsträger geben muß, damit dieser seine Leistungspflicht prüfen kann, und welche Daten zurückgehalten werden können, da sie von dem Sozialversicherungsträger nicht benötigt werden. Er müßte unter Umständen auf Verlangen alle Auskünfte erteilen.

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