Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(36): 1154-1155
DOI: 10.1055/s-0029-1236924
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Probleme der ärztlichen Dokumentationspflicht

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Dokumentationspflicht des Arztes folgt als selbständige vertragliche Nebenpflicht aus dem Arztvertrag bzw. dem Krankenhausaufnahmevertrag. Eine solche gegenüber dem Patienten bestehende Pflicht wurde bisher von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur verneint mit der Begründung, ärztliche Aufzeichnungen seien nur eine interne Gedächtnisstütze des Arztes und zur sorgfältigen und vollständigen Führung dem Patienten gegenüber bestehe keine Pflicht (1). Die Nichtanfertigung von Aufzeichnungen hatte nach dieser Auffassung lediglich beweisrechtliche Konsequenzen. Diese auf «einer überholten ärztlichen Berufsauffassung» beruhende Ansicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27. 6. 1978 (2) aufgegeben. Der BGH anerkennt nunmehr eine aus dem Arztvertrag folgende «Pflicht des Arztes zu angemessener Dokumentation» als «selbstverständliche therapeutische Pflicht gegenüber dem Patienten». Daneben hat die ärztliche Dokumentation nach wie vor Bedeutung für die Realisierung möglicher Schadensersatzforderungen des Patienten.

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