Zusammenfassung
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der liquidationsberechtigte
Chefarzt seinen Honoraranspruch verliert, wenn die Behandlung nicht durch ihn, sondern
während seiner Abwesenheit durch einen ärztlichen Stellvertreter erfolgt, wird nach
wie vor kontrovers diskutiert (1). Vielfach suchen Krankenhausträger das Problem dadurch
zu lösen, daß sie in den vorformulierten Wahlleistungsvertrag mit dem Patienten sogenannte
Stellvertreterklauseln aufnehmen, zum Beispiel folgenden Inhalts:
»Für den Fall der Verhinderung des Chefarztes bin ich mit der Behandlung durch einen
von ihm bestimmten Vertreter einverstanden.«