Psychiatrie und Psychotherapie up2date 2011; 5(01): 45-61
DOI: 10.1055/s-0030-1248637
Störungsübergreifende Themen und Methoden

Psychiatrische Begutachtungen im Strafrecht

Norbert Nedopil
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Kernaussagen
  • Juristischer und medizinischer Krankheitsbegriff dürfen nicht gleichgesetzt werden, da sie häufig etwas grundsätzlich anderes bezeichnen, selbst wenn vergleichbare oder gar identische Begriffe gebraucht werden.

  • Psychiatrische Sachverständige werden in allen Abschnitten des Strafverfahrens herangezogen, um das Gericht bei der Entscheidungsfindung zu beraten.

  • Schuldfähigkeit – ebenso wie Schuld – oder Schuldunfähigkeit beziehen sich immer nur auf eine begangene, d. h. vergangene, konkrete Tat. Die Annahme einer generellen Schuldunfähigkeit eines (psychisch kranken) Menschen ist nicht möglich.

  • Die Ziele der psychiatrischen Maßregeln werden mit den Begriffen „Besserung” und „Sicherung” umrissen. Auch wenn therapeutische Bemühungen erfolglos bleiben, behält der Maßregelvollzug die Aufgabe der Sicherung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sowohl für die Einweisung in den Maßregelvollzug als auch für die Entlassung aus dem Maßregelvollzug muss vom Sachverständigen das zu erwartende Delinquenzrisiko beurteilt werden.

  • Die Prognosebeurteilung sollte heute durch ein möglichst professionell durchgeführtes Risikomanagement erfolgen, welches sich nicht auf Querschnittserhebungen beschränkt, sondern die „Risikopatienten” in einem kontinuierlichen Prozess auch langfristig begleiten kann. Prognoseinstrumente sollten bei einer Prognosestellung nicht außer Acht gelassen werden, sie dienen der Überprüfung des Einzelfalls anhand empirisch begründeter Risikofaktoren.



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Publication Date:
14 December 2010 (online)

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