Einleitung
Das OLG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 23.02.2010 (Az.: Ws 17/10) festgestellt,
dass sich niedergelassene Ärzte nach § 299 StGB wegen sogenannter Bestechung im geschäftlichen
Verkehr strafbar machen können.
Schon vorher waren die Geschäftsbeziehungen unter Vertragsärzten, Apothekern und Medizinprodukteherstellern
und -händlern Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. So hat der BGH Vertragsärzte
wegen Untreue verurteilt, weil diese medizinisch nicht indizierte Leistungen verordnet
hatten. Wer Privatpatienten bewusst ohne medizinische Indikation behandelt, macht
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Betrugs strafbar. Die Berufsordnungen verbieten
die Zuweisung gegen Entgelt ausdrücklich, Verstöße können berufsgerichtlich geahndet
werden. Im Vertragsarztrecht verbietet § 128 SGB V zahlreiche Formen der Zusammenarbeit
zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten. Bei Verstöß en kann der Leistungserbringer
für bis zu 2 Jahre von der Versorgung ausgeschlossen werden.
Das Problem bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB besteht vor
allem darin, dass die Vorschrift sehr unbestimmt ist. Da die Vorschrift den Wettbewerb
schützt, ist nicht erforderlich, dass ein Schaden bei der Krankenkasse verursacht
wird. Zudem erfasst die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine Vielzahl alltäglicher
Gefälligkeiten zur geschäftlichen Kontaktpflege. Die Abgrenzung von zulässigen und
unzulässigen Verhaltensweisen kann dem juristischen Laien einige Schwierigkeiten bereiten.
Der Beschluss des OLG Braunschweig hat ein breites Medienecho hervorgerufen. Dieser
Artikel soll über die rechtlichen Hintergründe aufklären und auf mögliche Konsequenzen
der Entscheidung hinweisen.
In der Sache ging es um eine Kooperation zwischen einer onkologischen Gemeinschaftspraxis
und einem Apotheker. Die onkologisch tätigen Ärzte erhielten von dem Apotheker einen
Mietkostenzuschuss von monatlich 2000,00 Euro. Als der Apotheker diesen Posten steuerlich
geltend machte, informierte die Finanzverwaltung die Staatsanwaltschaft. Als Anklage
erhoben wurde, lehnte das zuständige Gericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens
ab, da die Annahme von geldwerten Vorteilen durch niedergelassene Ärzte grundsätzlich
nicht strafbar sei. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren entschied das OLG
Braunschweig allerdings anders.
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nur dadurch begangen werden, dass einem
Angestellten oder Beauftragten eines Geschäftsbetriebes Vorteile gewährt werden. Da
ein niedergelassener Arzt in der Regel selbständig und damit selbst Betriebsinhaber
ist, ist er weder Angestellter noch Beauftragter seiner eigenen Praxis. Anders sieht
es bei angestellten Ärzten in Krankenhäusern aus. Hier war Bestechung im strafrechtlichen
Sinne schon länger möglich. Auch der in einem MVZ angestellte Arzt oder der in einer
Gemeinschaftspraxis mit bestimmten Aufgaben betraute Arzt konnte bereits vor der Entscheidung
des OLG Braunschweig im Sinne des § 299 StGB bestochen werden. Damit ein selbstständiger
Arzt wegen Bestechung belangt werden kann, müsste er daher Beauftragter eines geschäftlichen
Betriebes sein und nicht dessen Inhaber.
Das OLG Braunschweig ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vertragsarzt Beauftragter
der Krankenkassen, also jeder einzelnen Kasse, ist. Dies wird vor allem damit begründet,
dass er eine Schlüsselfigur in der Arzneimittelversorgung einnimmt und für die Krankenkasse
handeln darf und muss. Er nehme durch die Art und Menge der verordneten Arzneimittel
erheblichen Einfluss auf die betrieblichen Entscheidungen der Krankenkassen. Zudem
erfülle der Vertragsarzt den Anspruch der Versicherten auf Krankenbehandlung aus §
27, 31 SGB V, den diese gegen ihre Krankenkasse geltend machen können. Im Grundsatz
wird daher die Rechtsauffassung mit der Verordnungsbefugnis des Vertragsarztes zu
Lasten der Kostenträger begründet. Ob sich die Rechtsauffassung des OLG Braunschweig
durchsetzt, ist jedoch alles andere als sicher. Denn es gibt gute Gegenargumente.
So wird der Vertragsarzt nicht von der jeweiligen Krankenkasse, sondern von den Zulassungsausschüssen
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Anders als bei der vom BGH anerkannten Vermögensbetreuungspflicht im Bereich der Untreue,
die der Vertragsarzt aufgrund seiner Schlüsselstellung im Bereich der Verordnung von
medizinischen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen innehat, ist es für § 299 StGB
demgegenüber erforderlich, dass der "Beauftragte" tatsächlich im Geschäftsbetrieb
tätig ist. Im Geschäftsbetrieb der Krankenkassen wird der Vertragsarzt jedoch bereits
deshalb nicht tätig, da er in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig und freiberuflich
tätig ist. Wenn man überhaupt die Stellung eines Beauftragten in diesem Sinne annehmen
möchte, dann eher im Verhältnis zur jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, der der
Vertragsarzt kraft der ihm erteilten Zulassung als Zwangsmitglied angehört. Auch dies
dürfte jedoch in strafrechtlicher Hinsicht kaum ausreichend sein, da unter Begriffen
wie "geschäftlichem Betrieb" und "geschäftlichem Verkehr" tatsächliche Geschäftsbeziehungen
auf zivilrechtlicher Vertragsgrundlage oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse
und keine öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen und Zwangsmitgliedschaften verstanden
werden können.
Der Beschluss des OLG betrifft jeden Vertragsarzt und auch diejenigen, die mit Vertragsärzten
in Geschäftsbeziehungen stehen. Damit sind nicht nur Apotheker, sondern auch andere
Vertragsärzte und Leistungserbringer denkbare Tatbeteiligte. Wenn ein Radiologe einem
Orthopäden zur Pflege der Zusammenarbeit daher Geschenke macht oder sonstige Vorteile
gewährt, so kann dies bereits die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft erregen. Ebenso
sind damit Vorteilsgewährungen der pharmazeutischen Industrie und des Großhandels,
z.B. im Bereich des Kontrastmittel-und Radionuklideinkaufs, aber auch der Medizinprodukteindustrie
im Bereich radiologischer Geräte kritisch zu beurteilen. Entscheidend ist, dass es
anders als bei Betrug und Untreue, nicht darauf ankommt, dass den Krankenkassen durch
das betreffende Verhalten ein Schaden entstanden ist.
Eine Bestechung setzt voraus, dass dem Bestochenen ein Vermögensvorteil gewährt wird.
Im vorliegenden Fall ist die Vorteilsgewährung unproblematisch - ein monatlicher Mietkostenzuschuss
von 2000,00 Euro an den Vertragsarzt ist ein Vorteil im Sinne des Gesetzes. Es wird
aber darauf hingewiesen, dass die Vorschrift auch immaterielle Vorteile erfasst, und
dies auch, wenn sie an Dritte gewährt werden. Dritter kann grundsätzlich jeder sein,
nicht nur, beispielsweise, Verwandte des Vertragsarztes.
Damit eine strafbare Bestechung vorliegt, muss eine Unrechtsvereinbarung zwischen
dem Beauftragten (also dem Kassenarzt) und demjenigen, der den Vorteil gewährt, vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere
Bevorzugung gewährt wird. Die Gegenleistung muss nicht klar bestimmt sein. Andererseits
liegt keine Bestechung vor, wenn die Zuwendung nur der Herbeiführung allgemeinen Wohlwollens
dient. Auch ist allgemein anerkannt, dass nicht jede geldwerte Gefälligkeit eine Bestechung
ist. Je nach Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen dürfte es allerdings schwierig
sein, Staatsanwalt und Strafrichter davon zu überzeugen, dass bestimmte Gegenleistungen
nicht zumindest beabsichtigt waren, denn dies genügt bereits für eine Strafbarkeit.
Die Vorteilsgewährung muss zudem unlauter und nicht sozialadäquat sein.
Folgen der Entscheidung
Sollte sich die Auffassung des OLG Braunschweig durchsetzen, ist mit einer Ausweitung
der zunächst auf Abrechnungsbetrug ausgerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungen
auf Bestechungen im Sinne von § 299 StGB zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft ist zur
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, wenn ihr Tatsachen bekannt werden,
die es möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bereits
ab diesem Punkt ist die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Tatverdächtigen
möglich. Ärzte genießen hier etwas mehr Schutz als andere Tatverdächtige. Bei der
Anordnung einer Durchsuchung ist zu berücksichtigen, dass in einer Arztpraxis eine
Vielzahl sensibler Patientendaten gelagert werden. Die Rechte der Patienten auf Datenschutz
sind bei der Anordnung einer Durchsuchung zu berücksichtigen. Allerdings werden Untersuchungen
häufig ohne eingehende Prüfung angeordnet, da die zuständigen Ermittlungsrichter nicht
genug Zeit für eine sorgfältige Prüfung haben. Im Falle eines Freispruchs oder einer
Einstellung des Strafverfahrens kann der Geschädigte auf Entschädigung hoffen - der
Schaden am Ruf des Betroffenen wird indes nicht ersetzt. Auch führt die Rechtswidrigkeit
einer Hausdurchsuchung in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Prozess.
Wenn sogenannte "Zufallsfunde" bei einer Hausdurchsuchung den Verdacht auf weitere
Straftaten begründen, können diese für weitere Ermittlungen verwendet werden.
Die Staatsanwaltschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, die Ärztekammer über die
Erhebung einer Anklage oder etwa den Erlass eines Haftbefehls zu informieren. Bereits
vor der Erhebung der Anklage ist die StA allerdings nach ihrem Ermessen befugt, Mitteilung
an die KV oder an die Kammer zu machen. Dies kann erhebliche berufs-und vertragsarztrechtliche
Folgen, wie berufsgerichtliche, disziplinarrechtliche Verfahren und nicht zuletzt
den Entzug der Approbation und der vertragsärztlichen Zulassung zur Folge haben. Zudem
ist nicht gewährleistet, dass die zuständigen Stellen das Verfahren und einen eventuellen
Abschluss desselben, etwa bei einer Einstellung gegen Auflage, mit der gebotenen Unvoreingenommenheit
bewerten.
Ergebnis
Der Beschluss des OLG Braunschweig kann Grundlage für die Ausweitung von Ermittlungsverfahren
gegen niedergelassene Ärzte und damit auch gegen Radiologen sein. Ob die Rechtsauffassung
des OLG Braunschweig mit den gesetzlichen Vorgaben in § 299 StGB im Einklang steht,
wird voraussichtlich jedoch erst durch den Bundesgerichtshof geklärt werden. Sollte
sich die Rechtsauffassung des OLG jedoch durchsetzen, dürfte dies erhebliche Auswirkungen
auf das unternehmerische Handeln niedergelassener Radiologen haben. Während sich ärztliche
Strafbarkeitsrisiken bislang auf evidentes Fehlverhalten - wie Abrechnungsbetrug und
Untreue zu Lasten der Krankenkassen - beschränkten, muss ein niedergelassener Arzt
dann befürchten, auch wegen berufsrechtlich relevanter Verstöße in das Visier der
Staatsanwaltschaft zu geraten.