Suchttherapie 2010; 11(4): 154-155
DOI: 10.1055/s-0030-1269771
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Für Sie gefragt – Substitution und Recht – Neues aus der Rechtsprechung

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Publication Date:
29 November 2010 (online)

 

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? Wie ist die rechtliche Situation für Klienten, wenn eine substituierende Arztpraxis schließt? Müssen sich die Klienten selbstständig einen anderen Arzt suchen? Was, wenn sich keine geeigneten Ärzte finden lassen, bzw. Anfragen mit der Begründung abgewiesen werden, dass gegenwärtig keine weiteren Klienten aufgenommen werden würden/könnten? Gibt es eine andere Möglichkeit, zumindest für einen Übergangszeitraum (bis vielleicht doch noch ein Arzt gefunden wird), substituiert werden zu können? Danke für Ihre Antwort.

Bei der Substitution handelt es sich zunächst um einen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient in der Form eines Dienstvertrags nach § 611 BGB. Zum Abschluss dieses Vertrags ist der Arzt grundsätzlich – ausgenommen sind selbstverständlich Notfälle – nicht verpflichtet. Innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung besteht für den Arzt die Pflicht, den Patienten zu behandeln, sofern nicht ausnahmsweise ein Grund existiert, die Behandlung abzulehnen. Ein weiterer Grund für die Ablehnung ist das Verbot, genehmigungspflichtige Leistungen ohne die erforderliche Genehmigung zu erbringen. Daraus ergibt sich einerseits, der Klient/Patient muss sich um die weitere ärztliche Versorgung zunächst selbst kümmern. Bei der Ansprache der weiteren Ärzte wird sich die Frage stellen, ob sie tatsächlich keine Kapazitäten mehr haben, den Klienten/Patienten zu behandeln.

Ferner hat die KV einen Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung, insofern hat jeder Kassenpatient ein Recht auf Versorgung. Im Zweifel setzen Sie sich bitte mit der zuständigen KV und/oder mit der Qualitätssicherungskommission bei der KV in Verbindung, hier gibt es sicherlich den Anspruch auf Hilfe für solche Sonderfälle und entsprechende Sonderregelungen.

In meiner Praxis werden derzeit ca. 40 Substitutions-Patienten behandelt. Bisher konnte ich in meinem Urlaub die Patienten zu einem Kollegen im Nachbarort schicken, der diese dann während meines Urlaubs behandelt hat. Dieser Kollege hat nun vor Kurzem seine Praxis geschlossen. Der nächste Substitutionsarzt ist nun ca. 40 km von meiner Praxis entfernt. Diese Strecke ist für den Großteil meiner Patienten unzumutbar. Da sich die Patienten nun aber mindestens 1-mal pro Woche bei einem Arzt vorstellen müssen, ist es mir derzeit eigentlich unmöglich, auch mal in Urlaub zu fahren. Nun stellt sich für mich die Frage, wie ich die Behandlung der Patienten gewährleisten und trotzdem auch mal in Urlaub fahren kann. Bisher konnten mir auch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder andere Stellen nur den Tipp geben, 365 Tage im Jahr zu arbeiten!

Diese Frage spricht grundlegende Probleme der Substitutionsbehandlung an, die die Schwierigkeiten der gesamten Versorgung in diesem Behandlungsbereich betreffen. Während innerhalb der betäubungsmittelrechtlichen Betrachtungsweise hier keine grundlegenden Probleme mehr bestehen, sind die Fragen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung wesentlich schwieriger und komplexer. Grundsätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch ein Arzt dem Grunde nach einen Anspruch auf Urlaub hat. Seine Pflicht in diesem Zusammenhang ist, sich um eine Vertretung zu kümmern. Die nachfolgenden Ausführungen differenzieren zwischen der rein betäubungsmittelrechtlichen Fragestellung und den Besonderheiten innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung.

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