ergopraxis 2011; 4(10): 38
DOI: 10.1055/s-0031-1292674
profession & perspektiven

Recht und Gesetz – Elterngeld

Stefan Koch
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Publication Date:
07 October 2011 (online)

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Damit sich Mütter und Väter Zeit für ihren Familienzuwachs nehmen können, unterstützt sie der Staat für bis zu 14 Monate mit dem Elterngeld. 2010 nahmen diese Geldspritze 792.792 Eltern in Deutschland in Anspruch.

Seit 2007 gibt es das Elterngeld, das beiden Elternteilen nach der Geburt ihres Kindes zusteht. Immer mehr Väter steigen vorübergehend aus ihrem Beruf aus und nehmen es in Anspruch. Im letzten Jahr erhielten Väter für durchschnittlich 3,4 Monate Elterngeld, Mütter für ein knappes Jahr.

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Für Eltern in Deutschland

Mütter und Väter erhalten Elterngeld, wenn sie

  • > in Deutschland wohnen,

  • > mit dem Kind im selben Haushalt leben,

  • > das Kind nach der Geburt betreuen und

  • > nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Für Bürger aus der EU und der Schweiz gelten diese Regelungen, wenn sie in Deutschland wohnen und/oder erwerbstätig sind.

Betreuen Ehe- bzw. Lebenspartner ein Kind ihres Partners, das nicht ihr eigenes ist, erhalten auch sie Elterngeld, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. An eine vorherige Erwerbstätigkeit ist das Elterngeld nicht gebunden - auch Auszubildende und Studenten haben Anspruch darauf. Dabei können sie die Ausbildung fortsetzen, denn die aufgewandte Zeit wird nicht als erwerbstätig angerechnet.

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Maximal 1.800 Euro

Der betreuende Elternteil erhält 65 Prozent seines bisherigen Nettoeinkommens. Als Grundlage gilt für Nichtselbstständige das Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt bzw. vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld. Lohnsteuer, Sozialabgaben sowie Werbungskosten werden davon abgezogen. Das so ermittelte Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro. Bei einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro (sogenannte Geringverdiener) erhöht sich der prozentuale Anteil von 65 Prozent auf bis zu 100 Prozent. Bei Mehrlingsgeburten gibt es für jedes weitere Kind zusätzlich pauschal 300 Euro. Auch für Geschwisterkinder zahlt der Bund abhängig von Alter und Anzahl einen Zuschlag von mindestens 75 Euro.

Der berechtigte Elternteil kann außerdem einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche nachgehen. Wer mehr arbeitet, gilt als voll erwerbstätig, sodass der Anspruch erlischt. Das aus der Teilzeitarbeit erzielte Einkommen ist der zuständigen Elterngeldstelle mitzuteilen und mindert letztlich den Auszahlungsbetrag.

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Anrechnung anderer Leistungen

Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Mütter, die kein Mitglied einer gesetzlichen Kasse sind, erhalten nach der Geburt ein auf maximal 210 Euro begrenztes Mutterschaftsgeld. Dieses wird nicht angerechnet, da es nach Ansicht des Gesetzgebers das wegfallende Einkommen nicht ausgleicht. Haben jedoch Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Rente einen einkommensersetzenden Charakter, mindern sie die Höhe des Anspruches auf Elterngeld. Ist deren Betrag geringer als das Elterngeld, wird der Differenzbetrag gezahlt - jedoch mindestens 300 Euro.

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Maximal 14 Monate

Der Bund zahlt das Elterngeld für maximal 14 Monate, wenn Vater und Mutter abwechselnd das Kind zu Hause betreuen. Ein Elternteil erhält es nur für maximal zwölf Monate. Für Alleinerziehende gibt es Ausnahmen.

Wie die Eltern die 14 Monate aufteilen, bleibt ihnen überlassen. Ebenso, ob sie das Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig beziehen. Im letzteren Fall erhalten sie das gesamte Elterngeld in sieben Monaten.

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Elterngeld beantragen

Mütter und Väter beantragen das Elterngeld schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle. Formulare gibt es dort, aber auch bei vielen Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern mit Entbindungsstation. Änderungen, welche sich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken, sind der Elterngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Wer zu viele Beiträge erhalten hat, muss diese zurückzahlen und riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro.