Am 01.01.2013 trat die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
in Kraft. Neben der erstmaligen Berücksichtigung der Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten
in der Bedarfsplanung erfuhren die Versorgungsregionen räumliche Veränderungen, von
denen die in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Radiologen unmittelbar betroffen
sind. Ebenfalls zum 01.01.2013 trat eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Durchführung
von Nachbesetzungsverfahren über vertragsärztliche Zulassungen in Kraft. Nach § 103
Abs. 3a SGB V erfolgt die Ausschreibung einer vertragsärztlichen Zulassung erst dann,
wenn der Zulassungsausschuss dem Ausschreibungsantrag entsprochen hat.
Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie
Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie
Die Änderungen in der Bedarfsplanung durch die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 20.12.2012, in Kraft getreten zum 01.01.2013, betreffen u. a.
die Gebietskulisse der Bedarfsplanung. Der Mittelbereich, die Kreisregion und die
Raumordnungsregion in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau, Stadt- und Raumforschung
haben neben den bekannten räumlichen Zuordnungen wie Landkreis oder kreisfreie Städte
Einzug in die Bedarfsplanung erhalten. Die Tätigkeit des vertragsärztlichen Radiologen
unterfällt nach § 13 Bedarfsplanungs-Richtlinie der spezialisierten fachärztlichen
Versorgung – nicht zu verwechseln mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
im Sinne des § 116b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Für die Radiologen gilt
nach § 13 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie die Raumordnungsregion. Dieser Bereich
umfasst regelmäßig mehrere Landkreise, so umfasst z. B. die Raumordnungsregion Hamburg-Umland-Süd
die Landkreise Harburg, Stade und Rotenburg / Wümme. Die Städte Bremen, Hamburg und
Berlin sind eigene Raumordnungsregionen und für das Ruhrgebiet gelten besondere Regelungen.
Die erstmalig eingeführte Bedarfsplanung bei den häufigen Gemeinschaftspraxispartnern
der Radiologen, den Nuklearmedizinern und den Strahlentherapeuten, die nach § 14 der
Bedarfsplanungs-Richtlinie zur gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören, erstreckt
sich nach § 14 Abs. 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie auf den gesamten Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung. Bei diesen Arztgruppen sind Verlegungen im gesamten
Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung möglich, sofern Gründe der vertragsärztlichen
Versorgung der Sitzverlegung nicht entgegenstehen. Für die vertragsärztlich tätigen
Radiologen bestehen diese Verlegungsmöglichkeiten dagegen nur innerhalb der Raumordnungsregion.
Zustimmung zur Ausschreibung einer radiologischen Zulassung
Zustimmung zur Ausschreibung einer radiologischen Zulassung
Aufgrund des Versorgungsstrukturgesetzes, dessen wesentliche Vorschriften bereits
zum 01.01.2012 in Kraft traten, trat die Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V erst zum
01.01.2013 in Kraft. Diese gesetzliche Regelung wird Versuche bestärken, einen Nachfolger
einer radiologischen Praxis möglichst ohne Nachbesetzungsverfahren zu einer Zulassung
zu verhelfen und zugleich die Praxis zu veräußern. Nach § 103 Abs. 3a SGB V entscheidet
der Zulassungsausschuss über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
eines abgabewilligen Vertragsarztes, bevor es zu einer Ausschreibung des Vertragsarztsitzes
in einem KV-Journal kommt. Wird die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durch
den Zulassungsausschuss abgelehnt, erfolgen der Einzug der Zulassung und eine wirtschaftliche
Entschädigung des Vertragsarztes in Höhe des Verkehrswertes durch die Kassenärztliche
Vereinigung. Sinn der Vorschrift soll sein, dass die Überversorgung abgebaut wird.
Woher die Kassenärztliche Vereinigung das Geld für die Zahlung der Entschädigung nehmen
soll, regelte der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift nicht. Nicht weniger
unpräzise regelte der Gesetzgeber die Frage, ob der Zulassungsausschuss auch im Falle
eines Antrages auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in einer Berufsausübungsgemeinschaft
über den Antrag auf Durchführung zu entscheiden hat. Nach seinem Wortlaut findet §
103 Abs. 3a SGB V nur auf eine Einzelpraxis Anwendung. § 103 Abs. 6 SGB V regelt dagegen
das Nachbesetzungsverfahren in einer Berufsausübungsgemeinschaft. In dieser Vorschrift
erfolgt kein Verweis auf die entsprechende Anwendung des Absatzes 3a, sondern nur
auf die Absätze 4 und 5, sodass eine Entscheidung des Zulassungsausschusses über die
Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht erforderlich sein dürfte. In den Gründen,
die der Gesetzgebung zugrunde liegen, heißt es allerdings, dass bei einer Entscheidung
über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durch den Zulassungsausschuss die
Interessen der verbleibenden Praxispartner angemessen berücksichtigt werden sollen.
Je nach Handhabung der Zulassungsausschüsse wird es in kürzester Zeit erste Entscheidungen
über diese Rechtsfrage durch die Sozialgerichte geben müssen.
Im Weiteren soll es weniger um die rechtliche Frage der Entschädigung für eine eingezogene
Zulassung gehen, die von einiger Brisanz ist, sondern um den zeitlichen Aspekt, der
mit der zusätzlichen das Nachbesetzungsverfahren einleitenden Entscheidung des Zulassungsausschusses
verbunden ist. Derzeit ist damit zu rechnen, dass ein durchschnittliches Nachbesetzungsverfahren
z. B. in Hamburg ungefähr ein dreiviertel Jahr in Anspruch nehmen wird, bis ein Nachfolger
bestimmt wurde. Für einen Vertragsarzt und einen häufig seitens des abgebenden Arztes
gesuchten und gefundenen Bewerber ist das ein kaum zumutbarer zeitlicher Rahmen für
die Verfahrensdurchführung. Die Selbstverwaltung könnte diese Belastung für ihre Mitglieder
selbst entschärfen, wenn die Sitzungen der Zulassungsausschüsse wie z. B. in Mecklenburg-Vorpommern
alle 2 Wochen erfolgen würde und nicht seltener als bei den meisten Zulassungsausschüssen.
Daneben wäre es möglich, die Sitzungstermine mit den Druckterminen der KV-Journale
abzustimmen, um nicht aufgrund einer misslungenen Termintaktung einen Monat alleine
deswegen zu verlieren, weil der Erscheinungstermin des KV-Journals unmittelbar vor
dem Sitzungstermin des Zulassungsausschusses liegt und der nächste, erreichbare Drucktermin
erst im nächsten Monat ansteht.
Missbrauch des Nachbesetzungsverfahrens
Missbrauch des Nachbesetzungsverfahrens
Aufgrund der sozialrechtlichen Ausgangslage und den vorstehend beschriebenen Änderungen
überrascht es nicht, wenn die Versuche, dass Nachbesetzungsverfahren möglichst vollständig
zu umgehen, weiter zunehmen werden.
In einigen Nachbesetzungsverfahren über Einzelpraxen zeigte sich, dass sich, insbesondere
nach der Aufhebung der Altersgrenze für Vertragsärzte, Bewerber für Zulassungen meldeten,
denen man nur schwerlich abnehmen konnte, dass diese ernsthaft auf Dauer die vertragsärztliche
Tätigkeit ausüben wollten. Solche Bewerber schlossen mit einer bestehenden Praxis
zugleich einen Gesellschaftsvertrag ab oder verzichteten zugunsten einer Anstellung
auf die vertragsärztliche Tätigkeit bei einem Vertragsarzt oder einem Medizinischen
Versorgungszentrum. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied (Urteil vom
12.09.2012, Az.: L 7 KA 70/11, nicht rechtskräftig, Revision beim BSG anhängig, Az.:
B 6 KA 49/12 R), dass bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in einem gesperrten
Planungsbereich eine Missbrauchskontrolle durch den Zulassungsausschuss zulässig und
ggf. auch geboten ist. Hintergrund war ein Sachverhalt, in dem die Erklärung einer
verbliebenen Partnerin einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, nur mit einer
über 70-jährigen Bewerberin, die seit 7 Jahren im Ruhestand war, zusammen arbeiten
zu wollen, vorlag. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wich von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2011, Az.: B 6 KA 13/11 R) ab, nach der
im Falle der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes in einer Gemeinschaftspraxis zur
Nachbesetzung kein Arzt zugelassen werden kann, der nicht in der Gemeinschaftspraxis
tätig werden will. In Fällen des Missbrauchs komme eine Durchbrechung der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts in Betracht, wenn die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
nur deshalb erfolgte, damit die Nachbesetzung einer Einzelpraxis umgangen werden soll
und auf diesem Wege auf die Auswahl des Nachfolgers stärkerer Einfluss genommen werden
soll.
Die Missbrauchskontrolle wird in entsprechend gelagerten Fällen dazu führen, dass
ein anderer Bewerber, als der Wunschkandidat, seitens des Zulassungsausschusses ausgewählt
wird.
Festlegung des Verkehrswertes durch den Zulassungsausschuss
Festlegung des Verkehrswertes durch den Zulassungsausschuss
Für den eine vertragsärztliche radiologische Praxis abgebenden Vertragsarzt und den
sich um die Zulassung bewerbenden Arzt ist der Praxiswert ein entscheidendes Kriterium.
Im Nachbesetzungsverfahren kommt dem Praxiswert regelmäßig nur eine geringe Rolle
zu. In § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V heißt es, dass die wirtschaftlichen Interessen des
abgebenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur bis zur Höhe des Verkehrswertes zu
berücksichtigen sind. Jeder Bewerber, der sich verpflichtet, den Verkehrswert zu zahlen,
wird daher den übrigen Bewerbern bevorzugt, die nicht zu dieser Zahlung bereit sind.
Eine höhere Zahlungsbereitschaft ist für die Auswahl durch den Zulassungsausschuss
unerheblich, für den abgebenden Vertragsarzt aber gemeinhin von wesentlicher Bedeutung.
Um ein Nachbesetzungsverfahren zu steuern und den Wunschbewerber zu einer Zulassung
zu verhelfen, werden gelegentlich überhöhte Praxiswerte in den Kaufverträgen vereinbart.
Potentielle Bewerber schrecken solche überhöhten Kaufpreisforderungen schnell ab;
zumal bei finanzierten Praxiskäufen die Banken nicht (mehr) zu solchen wirtschaftlich
riskanten Käufen beitragen. Allerdings ist nach § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V nicht der
Wunschpreis des abgebenden Arztes oder seiner Erben maßgeblich, sondern alleine der
Verkehrswert. Wenn in einem Zulassungsverfahren der Verdacht aufkommt, dass der Kaufpreis
überhöht ist und eher dem Ausschluss potenzieller Bewerber dient, kann der Zulassungsausschuss
seinerseits den Verkehrswert festsetzen. Dafür besteht allerdings nach dem Bundessozialgericht
(Urteil vom 14.12.2011, Az.: B 6 KA 39/10 R) dann kein Raum, wenn der ausscheidende
Vertragsarzt sich mit allen Bewerbern über einen Kaufpreis geeinigt hat. Als Ermittlungsmethode
erachtet dabei das Bundessozialgericht eine modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich
geeignet. Zu beachten ist, dass die Sozialgerichte die Verkehrswertermittlung der
Zulassungsgremien voll überprüfen können, was in der Regel durch einen öffentlich
vereidigten und bestellten Sachverständigen zur Bewertung von Arztpraxen erfolgt.
Gemeinschaftspraxis – Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Praxispartner
Gemeinschaftspraxis – Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Praxispartner
Im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens, das durchgeführt werden soll, wenn ein Vertragsarzt
auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet, hatten nicht nur die vertragsärztlich
tätigen Radiologen, sondern auch die Zulassungsgremien erkannt, dass ein erhebliches
Risiko in den Nachbesetzungsverfahren bestand, wenn der Vertragsarzt bereits am Beginn
des Verfahrens auf seine Zulassung verzichten musste. Eine beachtliche Zahl von Konstellationen
trat ein oder war denkbar, in denen der abgabewillige Vertragsarzt das Nachbesetzungsverfahren
stoppen musste oder aus wirtschaftlichen Gründen stoppen sollte. Dies konnte aber
nur gelingen, wenn der abgabewillige Vertragsarzt den Verzicht auf seine radiologische
vertragsärztliche Zulassung noch nicht erklärt hatte. Daher hat sich, wenn auch in
unterschiedlichen Formen innerhalb der Zulassungsausschüsse, ein Prozedere entwickelt,
in dem der Vertragsarzt seinen Verzicht nur anzukündigen braucht und den Verzicht
sodann erst in dem Termin, in dem über seine vertragsärztliche Zulassung entschieden
werden soll, den Verzicht tatsächlich erklärt oder der Verzicht steht unter der Bedingung
einer bestandskräftigen Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes. Unzulässig ist nach
der Rechtsprechung die Bedingung, dass der Verzicht nur abgegeben werde, wenn ein
namentlich bezeichneter Nachfolger zugelassen werde, weil dies das Nachbesetzungsverfahren
vollständig untergraben würde. Die rechtliche Problematik rührt daher, dass der Verzicht
im Zivilrecht als bedingungsfeindlich gilt und daher, wenn er mit einer Bedingung
versehen wird, als nicht erfolgt angesehen wird. Das vorbeschriebene Vorgehen soll
dem Vertragsarzt die Verwertungsmöglichkeit seiner Zulassung erhalten und somit dessen
Eigentum schützen.
Findet das Nachbesetzungsverfahren im Rahmen einer bestehenden Gemeinschaftspraxis
statt, hat nicht nur der abgebende und ausscheidende vertragsärztlich tätige Radiologe
ein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Zulassung und des
Praxisanteils, sondern die verbleibenden Partner haben ein eigenes Interesse an dem
Erhalt und Fortbestand der Gemeinschaftspraxis. Es gilt nicht nur den ausscheidenden
Vertragsarzt, sondern auch die verbleibenden Vertragsärzte zu schützen. § 103 Abs.
6 Satz 2 SGB V verlangt daher, dass in einem Nachbesetzungsverfahren die Interessen
der verbleibenden Praxispartner angemessen zu berücksichtigten sind. In seinem Urteil
vom 14.12.2011 entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 13/11 R), dass nur ein
Arzt in dem Fall eines Nachbesetzungsverfahrens einer Gemeinschaftspraxis zugelassen
werden kann, der gewillt ist, in der Gemeinschaftspraxis tätig zu werden. Ein Bewerber
in einem Nachbesetzungsverfahren einer Gemeinschaftspraxis, der zu keinem Zeitpunkt
Verbindung zu den verbleibenden Partnern aufnimmt, um die zukünftige Zusammenarbeit
zu erörtern, bewirbt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht um eine vertragsärztliche
Zulassung in einer Gemeinschaftspraxis. Einem solchen „Bewerber“ unterstellt die Rechtsprechung,
dass dieser zwar die Zulassung erhalten will, aber nach dem Erhalt der Zulassung zeitnah
einen Verlegungsantrag stellen wird und die Zusammenarbeit mit den Kollegen nicht
fortsetzen will. Faktisch gelangt regelmäßig in einem Nachbesetzungsverfahren innerhalb
einer Gemeinschaftspraxis nur der Bewerber zu einer Zulassung, der einen Beitrittsvertrag
zu der Gemeinschaftspraxis nachweisen kann.
Hinsichtlich des Zeitraums, über den Bestand der Gemeinschaftspraxis nach oder aufgrund
einer Nachbesetzung erhalten bleiben soll, äußerte das Bundessozialgericht in einer
Entscheidung vom 05.11.2003 (B 6 KA 11/03 R), dass die Berufsausübungsgemeinschaft
nicht bei der nächsten gesellschaftsvertraglich zulässigen Gelegenheit beendet wird
soll. Darüber hinaus müsse der Nachfolger nach einer jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 19.10.2011 (Az.: B 6 KA 20/11 R) gewillt sein, langfristig an der vertragsärztlichen
Versorgung teilzunehmen.
Fehlerhafte Gesellschaft im Nachbesetzungsverfahren
Fehlerhafte Gesellschaft im Nachbesetzungsverfahren
Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2010 (Az.: B 6 KA 7/09 R)
wurde es fraglich, ob die Interessen der verbleibenden Gemeinschaftspraxispartner
zu berücksichtigen sind, wenn der ausscheidende Vertragsarzt nach Ausfassung der Kassenärztlichen
Vereinigung nicht Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis geworden war und eine sachlich-rechnerische
Berichtigung durchgeführt wurde. Ausgangspunkt des Urteils vom 23.06.2010 war für
das Bundessozialgericht ein Verfahren über die sachlich-rechnerische Berichtigung
einer radiologischen Praxis, die nach den Zulassungs- und Genehmigungsbescheiden als
Gemeinschaftspraxis bestand, in der aber ein Gesellschafter tatsächlich als freier
Mitarbeiter tätig war, weil er die Kriterien für einen Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen
Gesellschaft nicht erfüllte. Im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtung forderte
die Kassenärztliche Vereinigung von den beteiligten radiologischen Vertragsärzten
einschließlich des Juniorpartners rund 880 000,- Euro Honorar zurück. Hieraus resultierte
die Rechtsfrage, wie in einem Nachbesetzungsverfahren über eine solche Gemeinschaftspraxis,
die nicht selten noch heute besteht, zu verfahren ist. Nach § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB
V werden die Interessen der in einer Gemeinschaftspraxis verbliebenen Partner berücksichtigt,
wenn ein Partner ausscheidet. Nach der vorstehenden Entscheidung stellten sich Bewerber,
die nicht gewollt waren, in der Gemeinschaftspraxis tätig zu werden, sondern sich
mit der Zulassung einer anderen Praxis anschließen wollten, auf den Standpunkt, dass
nicht über eine Nachbesetzung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zu entscheiden wäre,
sondern über eine Einzelzulassung, weil die Voraussetzungen einer Gemeinschaftspraxis
nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht vorgelegen hätten. Das Bundessozialgericht
stellte allerdings klar, dass der formale Zulassungsstatus durch die Rechtsprechung
über die sachlich-rechnerische Berichtigung nicht verändert wird. Die Zulassungsgremien
sind und bleiben an die Zulassungsentscheidung gebunden, sodass in dem Nachbesetzungsverfahren
die Interessen der verbleibenden Partner zu berücksichtigen sind.
Fazit
Die Änderungen durch das Versorgungsstrukturgesetz und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
bieten gute Chancen für den abgebenden radiologischen Vertragsarzt und einen bevorzugungswürdigen
Nachfolger, dass letzterer die vertragsärztliche Zulassung erhält und die radiologische
Praxis oder einen Gesellschaftsanteil an einer radiologischen Praxis übernehmen kann.
Entscheidend für ein Gelingen eines solchen Vorhabens ist, dass frühzeitig mit der
Planung der Schritte gegenüber dem Zulassungsausschuss begonnen wird und die Termine
des Zulassungsausschusses frühzeitig bekannt sind. Die Sorge in radiologischen Praxen,
bei denen ein Scheingesellschafter seine vertragsärztliche Zulassung ausschreiben
soll, dass die Interessen der verbleibenden Partner unberücksichtigt bleiben könnten,
weil die Gesellschaft nicht korrekt besteht, sind zulassungsrechtlich unbegründet.
Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung kann
indes nicht ausgeschlossen werden. Da es aber für das Zulassungsverfahren auf die
Altverträge für den Zulassungsausschuss nicht ankommt, ist nicht zu erkennen, dass
ein Nachbesetzungsverfahren seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Anlass
genommen wird, die Gesellschafterstruktur zu überprüfen. Bewerber, bei denen der begründete
Verdacht besteht, dass diese nur kurzfristig den Versorgungsauftrag, um den sie sich
beworben haben, wahrnehmen wollen, haben wenig Chancen auf eine vertragsärztliche
Zulassung. Allerdings müsste der Zulassungsausschuss im Streitfalle den begründeten
Verdacht nachweisen können, was nicht ohne Weiteres gelingen wird und somit die Gefahr
einer Amtshaftung dem Zulassungsausschuss droht. Bei Bewerbern, die erst gar nicht
mit den in einer Gemeinschaftspraxis verbliebenen Partnern Kontakt aufnehmen, bestehen
annähernd keine Chancen, dass diese die begehrte radiologische Zulassung erhalten.
Ob durch die Zulassungsausschüsse die Durchführung von Nachbesetzungsverfahren verhindert
werden, die im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums
erfolgen, wird letztlich durch die Sozialgerichte entschieden werden. Aufgrund der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Interessenlage
der verbleibenden Praxispartner im Nachbesetzungsverfahren berücksichtigt werden muss,
dürfte eine Verweigerung der Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss regelmäßig
rechtswidrig sein und vor dem Hintergrund der Amtshaftung des Zulassungsausschusses
für eine rechtswidrige Entscheidung nicht zu befürchten sein.
René T. Steinhäuser
Rechtsanwalt
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