retten! 2012; 1(4): 302-305
DOI: 10.1055/s-0032-1327483
Perspektiven
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Lehrrettungsassistent – Eine berufliche Perspektive?

Jens Roth
,
Werner Krell
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Publication Date:
02 October 2012 (online)

Zusammenfassung

Die Qualifikation Lehrrettungsassistent ist gesetzlich nicht klar definiert und nicht geschützt. Sie bietet jedoch Perspektive aus dem vermeintlichen Sachgasse-Beruf Rettungsassistent. Durch vielfältige weitere Betätigungsfelder bietet die Qualifikation LRA ein weiteres berufliches Arbeitsfeld in Richtung Ausbildung. In diesem Zusammenhang ist die Aufgabenstellung des LRA nicht nur das Heranführen an die praxisnahe Anwendung von Fachwissen, sondern vielmehr auch der Einsatz der eigenen Sozialkompetenz im Sinne eines Vorbildes.

Kernaussagen

  • Die Funktion des Lehrrettungsassistenten ist nicht genau definiert.

  • „Lehrrettungsassistent“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung.

  • Die Hilfsorganisationen haben gemeinsame Grundsätze für die Ausbildung zum Lehrrettungsassistenten entwickelt.

  • Die Tätigkeit des LRA umfasst vielfältige Einzelaufgaben.

  • Der LRA ist kompetenter Ansprechpartner in Sachen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

  • Die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte in Schule und Rettungswache müssen durch den LRA verknüpft und organisiert werden.

  • Der LRA ist ein Vorbild für Praktikanten.

Ergänzendes Material

 
  • Literaturverzeichnis

  • 1 Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 1384. Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz- RettAssG). 10.07.1989
  • 2 Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 1966. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 07. November. 07.09.1989
  • 3 Gemeinsame Rahmenbedingungen der ausbildenden Hilfsorganisationen, Verantwortlicher Ausbilder an der Lehrrettungswache „Lehrrettungsassistent“. 1994
  • 4 Gemeinsame Rahmenbedingungen der ausbildenden Hilfsorganisationen, Curriculum zum Bildungsgang Ausbilder an der Lehrrettungswache „Lehrrettungsassistent“. 1994
  • 5 Bundesgesetzblatt (BGBl) I Nr. 5. Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Auf Grundlage des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), letzte Fassung vom. 21.01.2009