Die strikte Anwendung der Kons-Richtlinie 9 hat dazu geführt, dass Wurzelkanalbehandlungen
aufgrund der einschränkenden Kriterien seltener als Kassenleistung erbracht werden
können. Werden die BEMA-Richtlinien erfüllt, gibt es einige Möglichkeiten zur Vereinbarung
von Zusatzleistungen nach GOZ, die nicht unter das Zuzahlungsverbot fallen. Dazu gehören
z. B. die elektronische Längenbestimmung oder der adhäsive Stiftaufbau. Ist die endodontische
Behandlung sinnvoll, also mit guter Prognose für den Erhalt des Zahnes, entspricht
aber nicht den strengen BEMA-Richtlinien, kann auch beim GKV-Patienten nach GOZ 2012
abgerechnet werden. Die gesonderte Berechnung von Materialkosten für nur einmal verwendbare
Nickel-Titan-Instrumente ist nach GOZ ebenfalls möglich.
In Zusammenarbeit mit ZAB Zahnmedizinischer Abrechnungs- und Beratungsservice hat
VDW München die BEMA-Kriterien und Abrechnungsmöglichkeiten nach BEMA und GOZ 2012
mit einem Mustertext für die Vereinbarung einer Privatbehandlung beim GKV-Patienten
sorgfältig zusammengestellt und präsentiert diese kompakt und übersichtlich auf wenigen
Seiten. In tabellarischer Form werden die Möglichkeiten der Abrechnung als reine Kassenbehandlung,
Kasse plus Zusatzleistung und Privatliquidation nebeneinander dargestellt.
Ergänzend dazu gibt es die Patienteninformations-Broschüre "Meine Zähne – mein Leben
lang". Beide Broschüren können als PDF von der Internetseite www.vdw-dental.com heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden: E-Mail: info@vdw-dental.com oder Tel.: 089/627340.
Nach einer Pressemitteilung der
VDW GmbH, München