ein wichtiges Thema bei der letzten Vorstandssitzung im April 2013 war die Nachwuchsförderung,
die jetzt explizit in der Präambel zu Zweck und Aufgaben der DTG aufgeführt ist (siehe
Homepage) und die bei der nächsten Änderung der Satzung auch in diese aufgenommen
wird. Obwohl viele junge Kolleginnen und Kollegen und insbesondere auch Studierende
großes Interesse an Tropenmedizin und Internationaler Gesundheit haben, weist die
Altersstruktur unserer Gesellschaft nur relativ wenige Mitglieder im Alter von unter
30 Jahren aus.
Der 2010 begründete DTG-Ausschuss Nachwuchsförderung vertritt die Anliegen der Studierenden
und der in Weiterbildung befindlichen Berufsanfänger im Bereich Tropenmedizin und
Internationale Gesundheit. Um diesen Auftrag möglichst vollständig ausfüllen zu können,
bitten die Mitglieder des Ausschusses um Anregungen und eine ständige kritische Begleitung,
die jederzeit über E-Mail (nachwuchsfoerderung@dtg.org) zugesandt werden können.
Auf Initiative des Ausschusses wurde vom Vorstand beschlossen, dass Studierende in
Zukunft zu einem reduzierten Jahresbeitrag von 10 Euro Mitglied der DTG werden können
(jährlicher Nachweis erforderlich) und bei den DTG-Tagungen freien Eintritt haben.
Neue Empfehlungen und Leitlinien
Die Empfehlungen zur Malariavorbeugung sowie die Hinweise und Empfehlungen zu Reiseimpfungen
wurden vom DTG-Ausschuss Reisemedizin aktualisiert. Beide Empfehlungen 2013 sind jetzt
auf der DTG-Homepage verfügbar und können auch als gedruckte Broschüre beim DTG-Infoservice
(E-Mail: dtg@lrz.uni-muenchen.de) bestellt werden. Vom DTG-Ausschuss Leitlinien wurden die AWMF-Leitlinien zur Diagnostik
und Therapie von Malaria, Schistosomiasis und Amöbiasis überarbeitet. Sie sind ebenfalls
auf der Homepage verfügbar.
Weiterbildungsordnung
Der DTG-Ausschuss Weiterbildung hat zu der Novellierung der WBO für Ärzte folgenden
Änderungsvorschlag bei den Weiterbildungszeiten für die Zusatzweiterbildung Tropenmedizin
eingereicht:
Der Passus "12 Monate tropenmedizinische Tätigkeit in der Patientenversorgung einer
medizinischen Einrichtung in den Tropen oder Subtropen" wird durch den folgenden Passus
ersetzt: "12 Monate Tätigkeit in der Patientenversorgung oder in der Patienten-orientierten
Forschung an einer medizinischen Einrichtung in tropischen oder subtropischen Ländern
mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen. Die Tätigkeit muss unter
der Aufsicht des/der ärztlichen Leiters/in der Einrichtung erfolgen und von diesem/r
nach Art, Inhalt und Dauer bestätigt werden. Die Weiterbildungszeit kann auch in Abschnitten
abgeleistet werden, von denen einer mindestens 6 Monate betragen muss, weitere Abschnitte
mindestens 3 Monate."
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Der DTG-Ausschuss ‚Arbeitsaufenthalt im Ausland‘ berichtet, dass die Bundesregierung
am 24.04.2013 die Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschlossen
hat. Danach besteht weiterhin eine Pflichtvorsorge bei "Tätigkeiten in Tropen, Subtropen
und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen".
Diese kann im Gegensatz zu allen anderen Bereichen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
nicht nur von Arbeits- und Betriebsmedizinern, sondern weiterhin auch von Ärzten mit
der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin durchgeführt werden.
In der Novellierung der ArbMedVV wurde der Begriff Pflichtuntersuchung durch Pflichtvorsorge
ersetzt. Dies unterstreicht, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge der individuellen
Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer
Arbeit und ihrer Gesundheit dient und keine Eignungsuntersuchung darstellt. Hinsichtlich
klinischer, laborchemischer und technischer Untersuchungen besteht keine Duldungspflicht
und damit auch kein Untersuchungszwang. Diese bedürfen der Einwilligung der betreffenden
Person. Ob und inwieweit Untersuchungen angezeigt sind, liegt im Ermessen des Arztes.
Die bisherigen Aussagen über das Untersuchungsergebnis ("keine gesundheitlichen Bedenken"
bzw. "gesundheitliche Bedenken"), die dem Arbeitgeber in der Bescheinigung vonseiten
des Arztes oder der Ärztin zu übermitteln ist, wird durch die Aussage ersetzt, dass
eine Vorsorge stattgefunden hat. Für den Fall, dass der Arzt aufgrund einer besonderen
Disposition des oder der Beschäftigten einen Tätigkeitswechsel vorschlägt, muss die
betreffende Person in die Mitteilung an den Arbeitgeber einwilligen.
Wahl für den Vorstand 2014
Für die im Herbst anstehenden Vorstandswahlen müssen die Wahlvorschläge bis spätestens
30.09.2013 bei der Geschäftsstelle der DTG (E-Mail: dtg@bnitm.de) abgegeben werden. Wir möchten Sie jetzt schon bitten, geeignete Personen vorzuschlagen.
Der derzeitige 1. Vorsitzende Thomas Löscher steht satzungsgemäß nicht mehr für dieses
Amt zur Verfügung.
Auch für die Position des Schriftführers muss ein neuer Kandidat gesucht werden.
Mit herzlichen Grüßen
Thomas Löscher und Hinrich Sudeck
Thomas Löscher, München
Hinrich Sudeck, Hamburg