Dtsch Med Wochenschr 2013; 138(45): 2279
DOI: 10.1055/s-0033-1353952
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© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Der erste Eindruck zählt ...

V. Schuh
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Publikationsdatum:
25. Oktober 2013 (online)

... – das gilt auch für Ihre Klinik oder Praxis. Da dieser heutzutage oft durch den Onlineauftritt vermittelt wird, ist die Homepage ein wichtiges Aushängeschild.

Die Webseite soll demnach das Behandlungsspektrum möglichst umfassend präsentieren und Patienten überzeugen. Bei ärztlicher Werbung mit Wirkungs- angaben ist aber immer Vorsicht geboten: Ist der Effekt, den man bestimmten ärztlich-medizinischen Maßnahmen, Verfahren und Leistungen zuschreibt, wissenschaftlich fundiert? D.h., gibt es aussagekräftige randomisierte, Placebo-kontrollierte Doppelblind- studien, die den Nutzen belegen? Wenn nicht, besteht die Gefahr, einer „irreführenden Werbung“ bezichtigt zu werden – und das kann strafbar sein.

Am Beispiel eines aktuellen Falls zum Kinesio-Taping erläutert Rechtsanwalt T. Oehler ab S. 2322, wann Werbung irreführend ist und welche Konsequenzen dies haben kann. Denn der Grat zwischen Information und Werbung ist äußerst schmal und von juristischen Fallstricken geprägt.

Wir hoffen, die Lektüre regt an, Ihren Internetauftritt kritisch zu überprüfen – damit der erste Eindruck Ihrer Klinik oder Praxis nur positive Folgen hat.