Dtsch Med Wochenschr 2013; 138(47): 2431-2432
DOI: 10.1055/s-0033-1359863
Arztrecht in der Praxis | Commentary
Rentenrecht
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Ärztliche Tätigkeit im Sinne der Rentenversicherung

Medical practice for the purpose of pension insurance
A. Erdmann
1   Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltssocietät
,
A. P. F. Ehlers
1   Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltssocietät
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Publication History

09 September 2013

10 October 2013

Publication Date:
12 November 2013 (online)

Einführung

„Es muss ein Irrtum vorliegen, ich bin aus der Deutschen Rentenversicherung bereits seit längerem ausgetreten“, so die Äußerung des neuen Geschäftsführers eines Beratungsdienstleisters im Gesundheitswesen. Er selber sei Arzt und seit Jahrzehnten im Versorgungswerk der Landesärztekammer. Er verstünde den durch den Steuerberater seines neuen Arbeitgebers erteilten Hinweis nicht, er solle den aktuellen Befreiungsbescheid von der Rentenversicherungspflicht zur DRV beibringen. Er hätte auch in seinen letzten Anstellungen immer den alten, 1986 ausgestellten Befreiungsbescheid vorlegen können. Dieser hätte genügt, und die Rentenbeiträge wären immer problemlos an das zuständige Versorgungswerk entrichtet worden.

Die Debatte um die Wiedereintrittspflicht in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sowie die Nachforderung von Rentenbeiträgen betrifft eine große Anzahl von Freiberuflern, die sich im Rahmen einer initial klassischen ärztlichen Tätigkeit von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien ließen, dann aber ihre Anstellung gewechselt haben und jetzt beispielsweise in einem Unternehmen tätig sind. Nicht selten liegt das Datum des letzten Befreiungsbescheides Jahrzehnte zurück. Seitdem wurde, eventuell sogar mehrfach, der Arbeitgeber gewechselt; jeweils wurden die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und die Rentenbeitragszahlungen in die Versorgungswerke aufrechterhalten, ohne die Befreiung von der DRV erneut zu beantragen. Diese Handhabung billigte die DRV ausdrücklich. Sie bestätigt aktuell, dass früher die Pflicht zur jeweilig neuen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht bestand, soweit eine befreiungsfähige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Dieser jahrzehntelang üblichen Praxis hat das Bundessozialgericht in 3 Urteilen vom 31.10.2012 (Aktenzeichen B12 R 8/10 R; B12 R 3/11 R und B12 R 5/10 R) eine Absage erteilt. Welche Folgen hat diese neue Rechtsprechung für Freiberufler? Sind initiativ neue Befreiungsanträge zu stellen bzw. wann droht das Risiko erheblicher Nachforderungen von Rentenbeiträgen für Arbeitgeber?