Suchttherapie 2013; 14(04): 146
DOI: 10.1055/s-0033-1360771
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Für Sie notiert – Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden übernommen

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Publication Date:
13 November 2013 (online)

 

Immer wieder haben Patienten, die sich in einer suchtmedizinischen Behandlung befinden, Probleme, die Fahrtkosten zum Arzt bzw. zur Sichtbezugsstelle aufzubringen. Strafzahlungen oder gar eine gerichtliche Verurteilung wegen "Schwarzfahrens" würden alle suchtmedizinischen und rehabilitativen Bemühungen konterkarieren. In strukturierter Behandlung sind Suchtpatienten gezwungen, in sehr kurzen Abständen regelmäßig den Arzt, die psychosoziale Betreuung oder eine Einrichtung aufzusuchen, wo sie ihr lebensnotwendiges Medikament unter Aufsicht einnehmen oder sich verabreichen können. Gemäß dem § 8 Abs. 2 der Krankentransportrichtlinien haben sie ein Anrecht auf eine Übernahme der dabei entstehenden Fahrtkosten. Es ist schon Bürokratie genug, dass sie dazu erst eine individuelle Genehmigung der Krankenkasse einholen müssen. Darin sollten sie aber wenigstens von ihrem behandelnden Arzt unterstützt werden. Als Vorlage, z.B. bei Substitutionsbehandlungen, kann der nachfolgende Text dienen, den Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. finden können (www.dgsuchtmedizin.de). Er geht auf die Vorarbeit der langjährigen Substitutionsärztin Ingeborg Hönekopp, Mannheim, zurück, die sich mehrere Jahre im DGS-Vorstand engagiert hat.

Dr. Albrecht Ulmer, Stuttgart

Antrag

auf Übernahme der Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses und der Bundesärztekammer befinde ich mich seit ____ bei Dr. _______________ in opioidgestützter Behandlung, auch Substitution genannt. Dabei ist eine kontinuierliche ärztliche Behandlung erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung und/oder eine dauerhafte Beeinträchtigung meiner Lebensqualität zu befürchten ist.

Den Richtlinien entsprechend bedingt die Erkrankung ein Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum. Regelmäßige, möglicherweise sogar tägliche Fahrten zur Behandlung sind medizinisch zwingend notwendig. Grunderkrankung und Behandlung beeinträchtigen mich in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (§ 8, Abs. 2 Krankentransportrichtlinien).

Durch die mindestens wöchentliche, mitunter sogar tägliche Notwendigkeit eines Arztkontaktes stellt die Substitutionsbehandlung eine Serienbehandlung im Sinne der Krankentransportrichtlinien dar und erfüllt damit die Kriterien für Ausnahmefälle gemäß § 8, Abs. 2 der Richtlinien.

Unter Bezug auf § 4 der Richtlinien sowie unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und meines Gesundheitszustandes beantrage ich die Kostenübernahme meiner Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Mein Arzt bestätigt die obigen Angaben und auch, dass er die regelmäßigen Fahrten für unerlässlich hält, quasi verordnet hat.

Ort, den _____________ Unterschrift des Patienten ______________________

Ort, den _____________ Unterschrift des Arztes _________________________