Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2014; 03(02): 190-191
DOI: 10.1055/s-0034-1374563
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Die Haftpflichtversicherung für Praxisvertreter

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Stefan Wilhelmi
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Publication Date:
11 April 2014 (online)

Die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes, der eine vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Vertretung eines niedergelassenen Kollegen übernimmt (Praxisvertretung), erweist sich oft als problematisch, insbesondere, wenn der Vertreter nicht selbst niedergelassen ist. Eine Berufshaftpflichtversicherung eines ansonsten im Anstellungsverhältnis tätigen Arztes, der als (freiberuflicher) Vertreter arbeitet, besteht nämlich weder über seinen Arbeitgeber (Krankenhausträger) noch üblicherweise über den niedergelassenen Kollegen, den er vertritt. Dabei kommt es oft zu Missverständnissen, ist doch in der Police des Vertretenen vorgesehen, dass das „Vertreterrisiko“ mitversichert gilt.