Die Antwort unseres Experten
Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaubsanspruch von
24 Werktagen bzw. vier Urlaubswochen zu. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonntage
oder gesetzliche Feiertage (im jeweiligen Bundesland) sind. Für die Berechnung des
Urlaubsanspruchs geht man also von sechs Werktagen je Woche aus. Doch wie in Ihrem
Fall wird nicht immer in einer Sechs-Tage-Woche gearbeitet. Das Bundesarbeitsgericht
hat daher eine Formel zur Umrechnung des Urlaubsanspruchs entwickelt: Urlaubswochen
mal Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten gleich Urlaubsanspruch in Tagen. Arbeitet
eine Angestellte demnach fünf Tage je Woche, hat sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch
auf 20 Arbeitstage. Arbeitet sie vier Tage je Woche, kann sie gesetzlichen Urlaub
von 16 Tagen verlangen, bei drei Arbeitstagen 12 Tage usw. Urlaub muss sie für die
Tage nehmen, an denen sie üblicherweise arbeitet.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 16
Urlaubstage im Jahr haben, da Sie vier Tage je Woche arbeiten. Urlaub müssen Sie nur
dann beantragen, wenn Sie am Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag freinehmen
möchten. Freitag und Samstag haben Sie sowieso frei. In Ihrem Vertrag sind offenbar
20 Urlaubstage vereinbart. Wenn für beide Vertragspartner klar ist, dass dieser Urlaubsanspruch
auf der Fünf- Tage-Woche basiert, Sie jedoch nur 16 Urlaubstage erhalten sollen, könnte
Ihre Chefin vier Freitage, die sowieso frei sind, als Urlaubstage „anschreiben“. Sie
würden die Ihnen zustehenden 16 Urlaubstage weiterhin behalten und könnten sie auf
Ihre vier Arbeitstage je Woche verteilen und die Lohnbuchhaltung müsste keine Einzelfälle
berücksichtigen. Unter diesen Umständen wäre die Anrechnung von Urlaub an Freitagen
also im Ergebnis nicht falsch.
Führt das Anrechnen von Freitagen auf den Urlaubsanspruch jedoch dazu, dass Ihnen
weniger als 16 Urlaubstage verbleiben, die Sie auf Montag bis Donnerstag verteilen
können, wäre die Anrechnungsmethode Ihrer Arbeitgeberin falsch.
„Pulver“ enthält Ihre Frage dahingehend, wie viel Urlaub tatsächlich vereinbart wurde.
Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag muss klar hervorgehen, dass sich die 20 Urlaubstage
auf eine Fünf-Tage-Woche beziehen. Sonst riskiert Ihre Chefin Streit. Arbeitgeber
sollten insbesondere Teilzeitarbeitsverträge überprüfen, ob sich die getroffene Vereinbarung
auch im schriftlichen Vertrag richtig und eindeutig wiederfindet.
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Simone.Gritsch@thieme.de
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