Wenn Sie als Heilpraktiker für sich werben wollen, müssen Sie die entsprechenden Verbote
und Gebote im Heilmittelwerbegesetz beachten. Vor allem § 3 und § 11 HWG sind für
Sie relevant: § 3 regelt die Unzulässigkeit irreführender Werbung, § 11 bezieht sich
auf Werbemaßnahmen außerhalb der Fachkreise. Bezüglich § 11 sollten Sie auch die Neuerungen
beachten, die im Oktober 2012 in Kraft getreten sind.
Keywords
Heilmittelwerbegesetz - HWG - Werbung - Gesundheitswesen - Werbemaßnahmen - unzulässige
Werbung - irreführende Werbung - Werbeverbot - absolutes Werbeverbot - Patienten -
Verbraucher - Tiergesundheit - Empfehlungsschreiben - Anerkennungsschreiben - Dankschreiben
- Paragrafen - Fernbehandlungen