JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2014; 03(04): 151
DOI: 10.1055/s-0034-1386725
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Tobias Weimer
1   Management v. Gesundheitseinrichtungen, WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
06 August 2014 (online)

Risikoaufklärung durch Medizinstudenten im PJ

Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.01.2014 – 7 U 163/12

Beraterhinweis: Erfolgt die Aufklärung aber fehlerhaft, kann sich der behandelnde Arzt nur entlasten, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des Aufklärenden besteht und die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt wird.