intensiv 2014; 22(05): 235
DOI: 10.1055/s-0034-1389571
Rechtsticker
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rechtsticker

Tobias Weimer
1   WEIMER | BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
› Author Affiliations
Further Information

Publication History

Publication Date:
08 September 2014 (online)

Risikoaufklärung durch Medizinstudenten im PJ

Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.01.2014 – 7 U 163/12

Beraterhinweis: Erfolgt die Aufklärung aber fehlerhaft, kann sich der behandelnde Arzt nur entlasten, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des Aufklärenden besteht und die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt wird.