Aktuelle Kardiologie 2015; 4(04): 253-254
DOI: 10.1055/s-0035-1552168
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Praxisrecht – Kooperationen im Gesundheitswesen unter dem Joch des § 299a StGB: Welche Strafbarkeitsrisiken ergeben sich für Ärzte und ihre Vertragspartner?

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Publication Date:
12 August 2015 (online)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a-E StGB)“ vorlegt, der die Zusammenarbeit der Ärzte mit der Industrie und anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen nachhaltig verändern wird.

Der Entwurf stellt erstens die Vorteilsannahme unter Strafe, soweit die dem Arzt zugewendeten Vorteile diesen dazu anhalten, den Vorteilsgeber im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern in unlauterer Weise zu bevorzugen. Diese Variante des § 299a StGB-E ist gerechtfertigt, weil der neue Straftatbestand eine sachlich begründbare Lücke im strafrechtlichen Schutz vor Korruption schließt. Denn nach geltendem Recht können sich angestellte und beamtete Ärzte wegen eines Korruptionsdeliktes strafbar machen, freiberuflich tätige Ärzte hingegen nicht. Zweitens wird mit § 299a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 aber die Vorteilsannahme auch dann bestraft, wenn der Arzt „in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten“ verletzt. Dieser Auffangtatbestand ist nicht hinreichend bestimmt und damit nach Auffassung der Autoren verfassungswidrig.