Hintergrund:
Am 1.7.2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Dies sieht die Überwachung
von Prostitutionsstätten vor. 2017 – 2018 wurden erstmals alle Prostitutionsstätten
in Mannheim kontrolliert. Wir berichten von den Erfahrungen aus den Hygienebegehungen
von 18 Prostitutionsstätten.
Ziele:
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Einschätzung der infektionshygienischen Risiken in Prostitutionsstätten,
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Etablierung von Prüfkriterien, die in angekündigten Begehungen sinnvoll erhoben werden
können,
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Einschätzung der infektionshygienischen Überprüfbarkeit von Prostitutionsstätten,
Methoden:
18 Prostitutionsstätten wurden infektionshygienisch begangen. Im Verlauf der ersten
5 Begehungen wurden Prüfkriterien formuliert und in einer Checkliste zusammengefasst,
sodass in der Folge die Begehungen standardisiert durchgeführt werden konnten. Die
Ergebnisse wurden ausgewertet, die Prüfbarkeit und Validität der Prüfkriterien bewertet.
Ergebnisse:
Von den insgesamt 18 Prostitutionsstättenbegehungen wurden die ersten fünf genutzt,
um Prüfkriterien zu Betriebsart, Personalstruktur, Dokumentenstruktur, Raumstruktur,
Wäscheaufbereitung, Reinigung, Vorgehen bei sexuellen Dienstleistungen, Aufbereitung
von Sextoys, Trinkwasser und Impfstatus entwickelt. Prüfkriterien zu Raumstruktur,
Hygieneplan, Reinigung und Wäscheaufbereitung bewährten sich bei weiteren Begehungen.
Prüfkriterien zu Personalstruktur, Desinfektionsmittelgebrauch sowie Kondom- und Sextoygebrauch
ergaben keine zuverlässigen Ergebnisse. Aus hygienischer Sicht besonders kritisch
wurden wiederverwendbare Sextoys eingestuft. Hygiene- oder Reinigungspläne lagen nicht
vor. Im zeitlichen Verlauf war zu beobachten, dass der Zugang zu relevanten Prüfbereichen
sowie der Kontakt zu Prostituierten in den Begehungen schwieriger wurden. Problematisch
war wiederholt die Abgrenzung der Überwachung von Prostitutionsstättenbetreibern und
Prostituierten.
Schlussfolgerungen:
Als Prüfbereich mit höchstem hygienischem Risiko wurde die Durchführung der sexuellen
Dienstleistung einschließlich des Kondom- und Sextoygebrauchs identifiziert. Sichere
Kriterien zur Überprüfung der hygienischen Sicherheit bei sexuellen Dienstleistungen
wurden nicht gefunden. An hygienisch deutlich nachrangigeren, aber gut überprüfbaren
Bereichen wurden Reinigung, und Wäscheaufbereitung identifiziert.
Angekündigte Prostitutionsstättenbegehungen sind somit nicht für die Überwachung der
Verfahrensweisen bei den hygienisch hoch relevanten sexuellen Dienstleistungen geeignet
sondern nur zur Überwachung von hygienisch nachrangigeren Bereichen.