Schlüsselwörter
Leichenschau - Todesursache - Todesart
Keywords
Death investigation - Cause of death - Manner of death
Die Leichenschau sollte möglichst am Leichenfund- oder Sterbeort stattfinden. In Ausnahmefällen
kann sie nach Feststellung des Todes zur weiteren Begutachtung an einen anderen Ort
(z. B. in eine Leichenhalle) gebracht werden. Bildnachweis: Photographee.eu / Fotolia.de
Sinn und Nutzen der Leichenschau
Sinn und Nutzen der Leichenschau
Rechtssicherheit | Nur ein Arzt ist in Deutschland dazu befugt, den Tod eines Menschen festzustellen
und die Leichenschau durchzuführen – und das aus gutem Grund. Schließlich fallen bei
ihr Entscheidungen, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Leichenschau
leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit, denn durch sie werden rechtsrelevante
Umstände den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und Ermittlungen überhaupt erst ermöglicht.
Erbrecht und Todesursachenstatistik | Eine sachgerecht durchgeführte Leichenschau kann weitere Todesfälle verhindern –
zum Beispiel indem eine Kohlenmonoxidintoxikation erkannt und die Vergiftungsquelle
beseitigt wird. Darüber hinaus lassen sich in manchen Fällen mithilfe der Leichenschau
und der Obduktion Fragen des Erbrechtes oder Ansprüche Angehöriger auf Versicherungsleistungen
klären. Auch stützt sich die amtliche Todesursachenstatistik auf die in den Todesbescheinigungen
enthaltenen Angaben und hat Einfluss auf gesundheitspolitische Entscheidungen.
Sichere Todeszeichen | Zweifellos handelt es sich also bei der ärztlichen Leichenschau um einen äußerst
verantwortungsvollen letzten Dienst am Patienten. Dazu gehört die Feststellung des
Todes anhand mindestens eines sicheren Todeszeichens oder gegebenenfalls dem Hirntod.
Zu den sicheren Todeszeichen zählen:
Außerdem werden Todesursache, Todesart und Todeszeit unter Beachtung von Meldepflichten
und seuchenhygienischen Aspekten erfasst.
Gesetzliche Bestimmung der Leichenschau | Eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung der Leichenschau existiert nicht. Jedes
Bundesland regelt die gesetzlichen Bestimmungen der Leichenschau selbst (Art. 70 Abs. 1
Grundgesetz). So ergeben sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei den geltenden Gesetzen
und Verordnungen.
Um die Regelungen des eigenen Bundeslandes anwenden zu können, obliegt es jedem Arzt,
sich die für seine Praxis relevanten gesetzlichen Vorgaben in den Gesetzen über das
Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen oder in den Verordnungen des Polizei- und
Ordnungsrechts anzueignen.
Im Folgenden soll auf die übereinstimmenden und grundlegenden Bestimmungen der Bundesländer
eingegangen werden.
Die Natur der Leiche
Definition des Leichnams | Der Begriff des Leichnams bezieht sich auf den sich noch in geweblichem Zusammenhang
befindlichen Körper einer verstorbenen Person. Knochenreste sind demnach nicht als
Leichnam im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen und bedürfen keiner Leichenschau. Darüber
hinaus gilt in der Mehrzahl der Bundesländer auch ein Körperteil, ohne den ein Weiterleben
ausgeschlossen ist (Rumpf oder Kopf), als Leichnam.
Tote Neugeborene | Bei toten Neugeborenen handelt es sich um verstorbene Lebendgeborene, wenn Herzschlag,
Atmung oder Nabelschnurpulsation außerhalb des Mutterleibes vorhanden waren. Wenn
keine Lebenszeichen vorlagen, spricht man von Totgeborenen. Totgeborene und Fehlgeborene
werden anhand des Körpergewichts unterschieden, wobei erstere mind. 500 g schwer sind.
Tote Lebendgeborene und Totgeborene gelten rechtlich als Leichnam und bedürfen einer
Leichenschau, einer entsprechenden Beurkundung und Bestattung – Fehlgeborene hingegen
nicht.
Veranlassung der Leichenschau
Veranlassung der Leichenschau
Abhängig vom Ort des Todeseintritts ist die Leichenschau von Angehörigen, Mitbewohnern
oder demjenigen, auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, zu veranlassen.
In Krankenhäusern, Heimen, Anstalten oder Verkehrsmitteln müssen die jeweiligen Leitungspersonen
die Leichenschau in die Wege leiten.
Wer darf bzw. muss die Leichenschau durchführen?
Wer darf bzw. muss die Leichenschau durchführen?
Jeder Arzt ist prinzipiell verpflichtet | Auch hinsichtlich der Frage, wer eine Leichschau durchführen darf bzw. muss, gibt
es Abweichungen zwischen den Bundesländern. Meist ist es von Vorteil, wenn der behandelnde
Arzt des Verstorbenen die Leichenschau durchführt, da er die medizinische Vorgeschichte
am besten kennt. Prinzipiell muss jeder Arzt auf Verlangen eine Leichenschau durchführen.
Im Falle eines möglichen Behandlungsfehlervorwurfs ist es abhängig von der Regelung
des Bundeslands, ob der behandelnde Arzt die Leichenschau ablehnen kann oder es ihm
sogar verboten ist, sie durchzuführen.
Unvollständige Leichenschau | In einigen Bundesländern sind Notärzte im Dienst nur zu einer unvollständigen Leichenschau
verpflichtet. Diese umfasst die Feststellung
In solchen Fällen soll der Notarzt die Durchführung einer vollständigen Leichenschau
durch einen anderen Arzt veranlassen.
Dringlichkeit der Leichenschau
Dringlichkeit der Leichenschau
Möglichst unverzüglich | Je nach Bundesland ist die Leichenschau unverzüglich oder innerhalb bestimmter Fristen
auszuführen. Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes
Zögern“. Das bedeutet, dass nur dringende, nicht aufschiebbare Maßnahmen noch erledigt
werden dürfen. Eine gerade stattfindende Operation muss nicht zugunsten einer Leichenschau
abgebrochen werden. Ein volles Wartezimmer rechtfertigt hingegen keinen Verzug. Sollte
der beauftragte Arzt die Leichenschau zum Schutze eines höherwertigen Gutes (Pflichtenkollision)
nicht oder nicht unverzüglich durchführen können, so muss er dafür sorgen, dass ein
anderer Arzt die Leichenschau durchführt. Die in einigen Bundesländern festgelegten
Fristen von 6, 8 oder 12 Stunden, innerhalb derer die Leichenschau abgewickelt werden
soll, werden angesichts der genannten Ziele der Leichenschau (insbesondere der Todesfeststellung)
in der Literatur teilweise kritisch gesehen.
Todesart und Todesursache
Todesart und Todesursache
Natürlicher und nicht-natürlicher Tod | Der Begriff Todesart trägt mehr der juristischen Denkweise Rechnung. Bei einem natürlichen
Tod handelt es sich um einen Tod aus krankhafter, innerer Ursache, der unabhängig
von rechtlich bedeutsamen Faktoren eingetreten ist. Ein nicht-natürlicher Tod liegt
vor, wenn er auf äußere Einflüsse (Unfall, Suizid, Tötung) zurückgeführt werden kann
– unabhängig davon, wie lange diese zurückliegen (z. B. Unfall ▶ Krankenhaus ▶ Operation
▶ nach 4 Wochen verstorben).
Ungeklärte Todesart | Ist dem leichenschauenden Arzt diese Unterscheidung nicht möglich, so besteht in
einigen Bundesländern die Möglichkeit, eine ungeklärte Todesart zu bescheinigen. Der
leichenschauende Arzt muss seine Entscheidung rechtssicher bejahen können. Das heißt,
seine Entscheidung muss für Außenstehende schlüssig nachvollziehbar sein.
Todesursache | Im Gegensatz zur Todesart ist die Todesursache ein medizinischer Begriff. Soweit
möglich, soll aus einem Grundleiden die unmittelbare Todesursache nachvollziehbar
und medizinisch schlüssig abgeleitet werden (z. B.: Alkoholmissbrauch ▶ Leberzirrhose
▶ Verbluten aus Ösophagusvarizen).
Es sollten möglichst keine unspezifischen Endzustände (Herzstillstand, Herz-Kreislauf-Versagen)
genannt werden.
Pflichten und Rechte des leichenschauenden Arztes
Pflichten und Rechte des leichenschauenden Arztes
Polizei benachrichtigen | Der leichenschauende Arzt hat bestimmte Meldepflichten zu beachten. Stellt er einen
nicht-natürlichen oder ungeklärten Tod fest, so muss er die Leichenschau abbrechen
und die Polizei informieren, damit das Spurenbild am Leichenfundort nicht weiter verändert
wird. Auch bei unbekannter Identität des Leichnams muss er die Polizei benachrichtigen.
Infektionen und Berufserkrankung | Das Infektionsschutzgesetz sieht für eine Reihe von Erkrankungen eine namentliche
oder nicht-namentliche Meldung vor, die binnen 24 Stunden an das Gesundheitsamt zu
erfolgen hat. Weiterhin ist bereits der Verdacht, dass eine Person an den Folgen oder
direkt an einer Berufserkrankung verstorben ist, der zuständigen Berufsgenossenschaft
zu melden (§ 202 SGB VII).
Ort der Leichenschau | Grundsätzlich sollte die Leichenschau am Leichenfund- oder Sterbeort stattfinden.
Durch den Einbezug der Umgebung wird eine bestmögliche Beurteilung der Befunde gewährleistet.
Aus diesem Grund wird dem leichenschauenden Arzt ein Betretungsrecht zugestanden,
das im Bedarfsfall mit polizeilicher Hilfe auch gegen Widerstand durchgesetzt werden
kann. Ist der Ort für eine Leichenschau ungeeignet (z. B. bei großem Publikumsverkehr),
so darf der Leichnam nach Feststellung des Todes zur weiteren Durchführung der Leichenschau
an einen besser geeigneten Ort (z. B. Leichenhalle) gebracht werden.
Auskunftsrecht | Daneben hat der leichenschauende Arzt Anspruch auf Auskünfte (Auskunftsrecht) von
Angehörigen oder behandelnden Ärzten bzw. medizinischem Personal. Insbesondere, wenn
ihm der Verstorbene nicht persönlich bekannt gewesen ist, ist er auf diese Informationen
zum vollständigen Ausfüllen der Todesbescheinigung angewiesen. Zu diesem Zweck darf
die ärztliche Schweigepflicht von ehemals behandelnden Ärzten gebrochen werden.
Todesbescheinigung und Stellenwert der Todeszeit
Todesbescheinigung und Stellenwert der Todeszeit
Die bei der Leichenschau festgestellten Befunde sind in der Todesbescheinigung zu
dokumentieren. Diese gliedert sich in einen nicht-vertraulichen Teil mit Angaben zu
den Personalien des Verstorbenen, Todesart und Todeszeit, und einen vertraulichen
Teil, in welchem unter anderem die Todesursache mitgeteilt wird.
Der nicht-vertrauliche Teil dient als Grundlage zur Beurkundung des Todesfalles im
Standesamt; der vertrauliche Teil ist unter anderem für das Gesundheitsamt bestimmt.
Bedeutung der Todeszeit | Wenn immer möglich, ist die Todeszeit einzutragen. Andernfalls ist sie so weit wie
möglich einzugrenzen (z. B. durch Angabe des letzten Kontakts und des Auffindezeitpunkts).
Die Angabe der Todeszeit hat besondere Bedeutung bei der Überprüfung von Alibis im
Rahmen von Ermittlungen oder bei der Festlegung einer Erbfolge. Eine Todeszeitschätzung
anhand der Leichenerscheinungen sollte in speziellen Fällen hingegen einem Rechtsmediziner
vorbehalten bleiben bzw. mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgen. Bei einer erfolglosen
Reanimation ist als Todeszeit der Zeitpunkt anzugeben, an dem die Maßnahme beendet
wurde.
Welche Konsequenzen drohen?
Welche Konsequenzen drohen?
Geld- und Freiheitsstrafen | Bei nicht lege artis durchgeführter Leichenschau kann es zu empfindlichen Strafen
kommen. Ordnungswidrigkeiten in Form von nicht rechtzeitig oder unzureichend durchgeführten
Leichenschauen oder die Missachtung von Meldepflichten können mit Geldstrafen von
5–25 000 € sanktioniert werden. Weiterhin kann ein vorsätzliches oder fahrlässiges
falsches Ausfüllen der Todesbescheinigung den Tatbestand einer Falschbeurkundung mit
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 271 StGB) erfüllen.
Fahrlässige Tötung | Wenn weitere Personen versterben – etwa wenn eine Kohlenmonoxidquelle oder eine gefährliche
Stromquelle nicht entdeckt wird – und dies durch eine sorgfältig durchgeführte Leichenschau
hätte vermieden werden können, so muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) gerechnet werden.
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Die Leichenschau hat weitreichende Konsequenzen und muss daher sorgfältig und verantwortungsbewusst
durchgeführt werden.
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Jedes Bundesland regelt die gesetzlichen Bestimmungen der Leichenschau selbst.
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Tote Lebendgeborene und Totgeborene gelten rechtlich als Leichnam und bedürfen einer
Leichenschau – Fehlgeborene nicht.
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Prinzipiell muss jeder Arzt auf Verlangen eine Leichenschau durchführen.
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Bei nicht-natürlichem oder ungeklärtem Tod oder wenn die Identität des Leichnams unbekannt
ist, muss die Polizei benachrichtigt werden.
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Der leichenschauende Arzt hat ein Betretungs- und Auskunftsrecht.
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Bei nicht lege artis durchgeführter Leichenschau kann es zu empfindlichen Strafen
kommen.