NOTARZT 2016; 32(01): 16-19
DOI: 10.1055/s-0041-111298
Recht
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Was darf ein Notarzt alles sagen?

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz im Notarztdienst
Andreas Staufer
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Publication Date:
26 February 2016 (online)

Die Wahrung des Patientengeheimnisses gehört seit Jahrtausenden zur ärztlichen Berufsethik; sie ist eine der Grundlagen des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient [ 1 ] . Zuweilen ist der Notarzt jedoch gezwungen, sich in Ausnahmesituationen zwischen seiner Schweigepflicht und deren Bruch zu entscheiden. Zudem weichen rettungsdienstliche „Gewohnheiten‘‘ und umfangreiche „statistische Erhebungen“ die ärztliche Schweigepflicht zunehmend auf. Welche Daten also darf der Notarzt weitergeben? Welche muss er weitergeben – an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte? Welche Daten dürfen Rettungsdienst- und Kostenträger oder die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) von ihm fordern?

 
  • Literatur

  • 1 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der ärztlichen Praxis. C. F. Müller; 5. Auflage 2014: Rn. 858
  • 2 Lippert, Die Behandlung des Patienten als Notfall in der präklinischen Notfallmedizin. GesundheitsRecht 2015; 5: S. 268
  • 3 Jandt/Schnabel, Location Based Services im Fokus des Datenschutzes, K u. R 2008, 723
  • 4 Fehn, Strafbarkeitsrisiken für Notärzte und Aufgabenträger in einem Telenotarzt-System, MedR 2014, 543; Katzenmeier/SchragSlavu, Rechtsfragen des Einsatzes der Telemedizin im Rettungsdienst, 2010
  • 5 Hacker kapert Narkosegerät, Der Spiegel Online vom 08.08.2015 http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/hackerkapertnarkosegeraeta1047197.html abgerufen am 6.11.2015