Z Gastroenterol 2016; 54(04): 375-376
DOI: 10.1055/s-0042-104906
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Ausreichend versichert? – Einbruchdiebstahl in der Praxis

Udo Benner
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Publication Date:
18 April 2016 (online)

Im Sommer 2015 wurden die GastroPraxis Löhr Center in Koblenz Opfer einer bundesweiten Einbruchsserie, in deren Rahmen Kliniken und Praxen heimgesucht und gezielt medizintechnische Geräte entwendet wurden. Ein Erfahrungsbericht.

Der Einbruch in die Praxisräume erfolgte an einem Freitagnachmittag nach Praxisschluss. Die Täter räumten zwei der drei Endoskopie-Einheiten komplett leer. Prozessoren inklusive Absaugeinrichtungen, Monitore, Überwachungsmonitore, weitere Lichtquellen, ein Kontrastmittel fähiges Ultraschallgerät und Endoskope wurden entwendet.

Nach den Formalitäten der (unergiebigen) Spurensicherung der Kripo, einer Bestandsaufnahme der noch vorhandenen Technik und der Planung der Reorganisation des Praxisbetriebes haben wir unsere Versicherung in Kenntnis gesetzt und ein Blick in die Police geworfen. Im Rahmen einer Betriebsvielschutzversicherung waren alle Praxisgüter zum Neuwert sowie der Betriebsausfall mit einer Deckungssumme versichert, die etwa doppelt so hoch war, wie der hochgerechnete Schaden für den Ersatz der entwendeten Technik.

Grund zur Entspannung? Die Ernüchterung folgte unmittelbar. Vorstellig wurde unser Makler nebst Schadenregulierer der Versicherungszentrale und ein Versicherungsmathematiker als Gutachter. Erstes ‚Angebot‘ der Versicherung war die Null-Euro-Lösung. Der Einbruchsdiebstahl wurde angezweifelt, stattdessen ein einfacher Diebstahl vermutet, für den kein Versicherungsschutz besteht, also keine Leistung der Versicherung folgt.

Nachdem der Einbruchstatbestand aufwändig unter Hinzunahme eines weiteren Gutachters bewiesen war, folgte ‚Angebot Nr. 2‘ der Versicherung. Im Rahmen der Neuwertversicherung ist Grundlage der Praxiswertermittlung und damit Grundlage der zu versichernden Summe der Gesamtpraxiswert mit allen beweglichen und eingebauten Gütern zum Neuwert. Also die Kosten für z. B. den Fall, dass die Praxis völlig niederbrennt und komplett neu aufgebaut werden muss. Aus dieser uns so nicht bekannten Berechungsgrundlage resultierte ein exorbitant hoher Praxiswert und damit eine dramatische Unterversicherung.

Der Rest ist kleines Einmaleins. 50 Prozent Unterversicherung bedeuten auch: Ersatz von nur 50 Prozent des errechneten Schadens. Im Einzelfall bedeutet dies je nach Schadenhöhe ein erhebliches Problem. Das kann man akzeptieren, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder in einem Gutacherverfahren weiterverfolgen: langwierig, zeitraubend und oft ohne Aussicht auf Erfolg.

Unser Fazit: Vor einem möglichen Schadensereignis lohnt ein Blick in die Police. Fragen Sie sich:

  • Was genau ist inhaltlich zu welchen Bedingungen und Werten (Neuwert, Zeitwert, etc.) versichert?

  • Was ist Grundlage der Wertermittlung der Praxis im Schadensfalle?

  • Ist die abgesicherte Summe ausreichend hoch und eine Unterversicherung ausgeschlossen?

  • Sind die Kosten eines Gutachterverfahrens abgesichert?

Nur wenn diese Dinge in ausreichender Form abgesichert sind, kommen zum Stress der Reorganisation, der alltäglichen Arbeit nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen.