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Rofo 2016; 188(09): 885
DOI: 10.1055/s-0042-115358
DOI: 10.1055/s-0042-115358
Beitrag des BDR
PET und PET / CT: Vereinbarung zur Qualitätssicherung seit 1.7. in Kraft
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
31. August 2016 (online)

Für die Tumordiagnostik mittels PET und PET / CT gilt seit Anfang Juli eine Qualitätssicherungs-Vereinbarung. Sie regelt, welche Voraussetzungen Radiologen und Nuklearmediziner für eine Abrechnungsgenehmigung erfüllen müssen. Für Ärzte, die die Untersuchungsmethode bereits anwenden, gibt es eine Übergangsregelung.
Nuklearmediziner und Radiologen dürfen die Positronenemissionstomographie (PET) sowie die PET mit Computertomographie (PET / CT) bereits seit Jahresbeginn über den EBM abrechnen. Für die Abrechnung dieser Leistungen (GOP 34 700 bis 34 703) benötigen sie eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV).