PiD - Psychotherapie im Dialog 2017; 18(01): 84-87
DOI: 10.1055/s-0042-121709
Aus der Praxis
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Störungen der Selbstkontrolle aus forensischer Sicht

Aufhebung der Verantwortung für das eigene Tun?
Hans-Ludwig Kröber
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Korrespondenzadresse

Prof. Dr. med. Hans-Ludwig Kröber
Zentrum für Forensisch-Psychiatrische
Begutachtung
Schlossstr. 50
12165 Berlin

Publication History

Publication Date:
16 March 2017 (online)

 

Spielen ist nicht verboten, ob im Sandkasten oder im Kasino. ­Einvernehmlicher Sex mit einem zustimmungsfähigen Partner ist nicht verboten. Nicht einmal Alkohol- oder Zigarettenkonsum sind verboten, selbst wenn man die Kontrolle darüber weitgehend ­eingebüßt hat. Strafrechtliche Komplikationen schafft nicht das übermäßige Tun, sondern der mögliche Verschleiß sozialer Ressourcen, v. a. von Zeit und Geld. Für die Entscheidung, sich Geldmittel für die eigene Leidenschaft und den Lebensunterhalt durch Straftaten zu beschaffen, ist der Betreffende i.d.R. voll verantwortlich.


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Allzu viel ist oft nicht gut μηδέν άγαν, Nichts allzu viel, sagten die alten Griechen. Dosis fit venenum, allzu viel ist giftig, sagten die alten Römer. Solche Warnungen begleiten die Menschheitsgeschichte, denn das können wir in Wahrheit gut: uns ganz und gar einer Sache hingeben. Besonders dann, wenn wir uns dafür quälen müssen: bei Arbeit und Karriere, beim Hochleistungssport, beim Hochleistungsmusizieren seit Kindesbeinen. Schwerer schon fällt es uns, ganz und gar dem Genuss zu leben, der erotischen Begegnung und dem Sex, oder dem Spielen, oder anderen zeitaufwendigen Hobbys wie dem Segelbootbau oder dem Häuslebauen. Weil wir ein schlechtes Gewis­sen haben, wenn wir ­gegen den protestantischen Arbeitsethos und ­gegen familiäre Pflichten verstoßen.

So eint die verschiedenen, als „Verhaltenssucht“ bezeich­neten Muster nur eines: Sie verschlingen zu viel Zeit und sonstige soziale Ressourcen.

Strafrechtliche Komplikationen Straftaten im Umfeld von „nicht stoffgebundenen Abhängigkeiten“ gibt es eigentlich nur im Hinblick auf exzessives Glücksspielen und im Hinblick auf ausufernde Inszenierung von Sex-Konsum. Übermäßiges Shoppen ohne zu bezahlen ist halt Klauen und nicht Kaufsucht, zur Kaufsucht gehört das Bezahlen und Schuldenmachen. Das Schuldenmachen kann in Betrugsdelikte münden. Es geht dann, wie beim Spielen, um das Besorgen von Geld. Die Delikte sind v. a. Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl und Raub; vereinzelt stehen Raubmorde zu Buche, ­deren Ertrag dem erneuten Wetten auf den Ausgang von Fußballspielen dienen sollte. In diesem Beitrag wird allein auf diese Delin­quenz eingegangen; die Problematik der Schuldfähigkeit bei hypersexuell anmutenden Taten hat unlängst Peer Briken verhandelt ([Briken 2016]).

Modelle der Verhaltenssucht Für die strafrechtliche Beurteilung ist durchaus von Belang, welches Konzept wir von exzes­siven Verhaltensmustern haben ([Kröber 1985]). Zugleich war es, nicht zuletzt in den USA, von großem wirtschaftlichen Interesse, welche Kliniken die Zuständigkeit für Spieler reklamieren konnten, ob Suchtkliniken oder psychotherapeutische Kliniken für Verhaltensstörungen. Das alte Suchtkonzept parallelisierte Glücksspielen mit Heroinabhängigkeit und bediente damit richterliche Laienfantasien von willenlosem Ausgeliefertsein ([Meyer & Stadler 1998]). Das Zwangskonzept ([Hand & Schinckel 1998]) sah die Spieler in der Nähe von Zwangstörungen, und relativ unplausibel einigte man sich in DSM-III und DSM-IV auf den Kompromiss „Störung der Impulskontrolle“. In diesem Heft wird nun das Konzept „Störung der Selbstkontrolle“ empfohlen.

Fragwürdige Parallelen zur Substanzabhängigkeit Das Suchtkonzept ist zumin­dest für eine Großzahl der Betroffenen ­wenig treffend. Man parallelisiert – bis ­heute – die Unlustgefühle, die auftauchen, wenn man an der bevorzugten Tätigkeit gehin­dert wird, mit den Entzugserscheinungen Substanzabhängiger, obwohl bislang noch kein Spieler ins Delir gerutscht ist und relevante körperliche (vegetative) Symptome doch rar sind. Und man konstruierte eine „Toleranzentwicklung“, wenn man heute mehr Geld gesetzt und verloren hat als gestern oder letzte Woche. Tatsächlich gibt es meist im Beginn einer Spielerkar­riere durch Kompetenzgewinn eine Ausweitung der Aktivitäten, später ist das Verhalten eher gleichförmig und allein von den vorhandenen Geldmitteln abhängig ([Kröber 1996]).

Keine Störung der Impulskontrolle Gerade vor Gericht wird gerne auf eine Störung der Impulskontrolle verwiesen, wenn man dem Impuls nachgegeben hat, etwas Verbotenes zu tun. Es wird unterstellt, dass wir nie etwas Verbotenes tun würden, wenn die Impulskontrolle funktionierte. In Wahrheit ist weder das Spielen, zu dem man sich aufgemacht hat und bei dem man Stunden verbringt, noch der sorgsam geplante Banküberfall Ausdruck eines pathologisch beeinträchtigten, impulsiv entgleitenden Verhaltens. Stark erhöhte Impulsivität des Denkens, Entscheidens und Handelns ist ein nicht seltenes Problem bei jungen Dissozialen, zumal mit ADHS, aber durchaus nicht typisch für Spieler.

Störung der Selbstkontrolle? „Störung der Selbstkontrolle“ ist ein Fortschritt gegen­über der Schein-Erklärung Impulskontrollstörung, klingt allerdings ein bisschen wie das gute alte „mangelnde Selbstdisziplin“. Dass bei Verhaltensmustern, die als „Störung der Selbstkontrolle“ bezeichnet werden, tatsächlich eine relevante Minderung der steuernden Kontrolle des eigenen Verhaltens vorliegt (vgl. [Kröber 2016]), ist in jedem Einzelfall eines konkreten Patienten nicht mehr als eine Arbeitshypothese. Er kommt zwar jetzt in die Praxis oder gar Klinik, weil ihn dieses Verhalten in Schwierigkeiten gebracht hat. Nicht selten bringt ihn die Partnerin oder ein Elternteil – er hat ein Strafverfahren laufen oder die Beziehung steht auf dem Spiel. Deshalb möchte er es lieber loswerden.

Spielverhalten als funktionales Verhalten Der Spieler kommt in die Praxis, weil ihm der Verzicht auf sein bisheriges Verhalten schwierig und schmerzhaft erscheint. Er möchte sich behandeln lassen in der Hoffnung, dass wir ihm helfen, dass er nicht allzu sehr leiden muss, wenn er nun tagein tagaus auf seine Lieblingsbeschäftigung verzichten muss. Und dass er, wenn er schon leiden muss, dann doch zumindest erfolgreich ist in der Ablösung von diesem Verhaltensmuster. (Oder er kommt nur, um bei ­Gericht ein Attest vorzuweisen, dass er ­bereits in Behandlung ist.) Wenn das bisherige Verhalten so schwer zu beenden ist, muss es einen individuellen Nutzen gehabt haben. Bei den Spielern, die wir untersucht haben, war oft eine unbefriedigende Lebens­situation der Stagnation unverkennbar, für die es keine einfachen Auswege gab ([Kröber 1996]). Das exzessive Spielverhalten fungierte dann bei manchen als „­Downer“, um sie zu beruhigen, abzulenken, die Sorgen vergessen zu machen. Eine andere Gruppe suchte eher die Anspannung, das Aufregende, Aufwühlende, zugleich ein Größenerleben. Wenn man darauf nun verzichten soll: was gibt es denn Besseres im Angebot?

Neurobiologische Befunde Wie bei den Substanzabhängigkeiten, aber wie auch bei vielen anderen Gewohnheitsbildungen geht die Etablierung eines Verhaltensmusters durch regelmäßige Wiederholung auch mit veränderten Verschaltungen im Gehirn einher. Nicht veränderte Gehirne führen zu den veränderten Gewohnheiten, sondern veränderte Verhaltensmuster verändern das Gehirn. Wenn diese Veränderung aber erstmal etabliert ist, wird es schwerer, sie zu löschen; das geht dann wiederum nur durch abermals bewusst verändertes und wiederholtes Verhalten. Im Fokus der Hirnforschung bei Spielern steht die Rolle des dopaminergen, mesokortikolimbischen Beloh­nungssystems ([Romanczuk-Seiferth et al. 2016]). Es geht dabei um die Abbildung von Phänomenen wie Verlangen und Suchtdruck sowie Belohnungsverarbeitung. Befunde sprechen für das Modell, dass beim Übergang von bewusster Handlungssteuerung zu automatisierten Verhaltensweisen die Reaktionsmuster neurobiologisch modi­fiziert werden, sodass der anfänglichen Funktion des Verhaltens (z. B. Entspannung) im Verlauf eine immer geringere Bedeutung zukommt. Gleichwohl kommt es, wenn das Verhalten nicht ausgeführt werden kann, zu einer gesteigerten Erwartung und Aufmerksamkeit für Spiel-relevante Reize. Verschiedene Studien berichten auch von einer verminderten Reaktionsbereitschaft des ­Gehirns auf übliche Verstärker wie Essen, Geld, Sexualität. Die Klage der begleitenden Partnerin, der Freund sitze auch spätabends nur noch vor dem Computer und arbeite sich von Level zu Level, ist durchaus plausibel.

Liebe und unliebe Gewohnheiten Es mag aber sein, dass dieser Patient das Spielen von World of Warcraft sehr viel angenehmer, beruhigender, ausgleichender findet als den erotischen und sozialen Diskurs mit seiner Freundin. Dass er das nun durch stete Wiederholung als Standard-Hirnverschaltung abgesichert hat, macht es ihm natürlich schwerer, davon abzulassen. Aber nach aller Erfahrung nicht unmöglich; manchmal gelingt dies schlagartig mit einer neuen Freundin oder einem anderen Job. Hier geht es jetzt erstmal nur um Zeitverschleiß, um „Zeitvergeudung“, wenn man es von einem externen, normativen Standpunkt aus betrachtet, der beinhaltet, dass man Zeit „sinnvoll“ nutzen soll, und festlegt, was „sinnvoll“ ist.

Deutlich wird, dass die Behandlung nicht allein auf Techniken des Unterlassens abstellen kann, sondern auch das Freiwerden für etwas Anderes, Neues feiern muss.

Kollateralsschäden: Schulden Erstaunlich viele exzessive Spieler schaffen es, letztlich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu bleiben. Eine weitere Teilgruppe verspielt die Ressourcen, die eigenen und eventuell die der ganzen Familie, bis es dann zum Kassensturz und zur Intervention kommt. Eine Teilgruppe macht Schulden, privat bei Freunden und Bekannten oder eben bei Banken bis hin zu Kredit­haien. Enorm viele Menschen haben Schulden, nicht selten in einem Umfang, bei dem eine Tilgung unwahrscheinlich ist, aber sie begehen trotzdem keine Straftaten, sondern sitzen das aus. Wenn man sich an die Schulden gewöhnt hat, tun sie vermutlich als solche auch nicht weh, sondern erschweren allein die ­erneute Gewin­nung von Liquidität. Schulden zu ­haben ist kein eigenständiges starkes Motiv für Straftaten. Schulden lässt man liegen.

Kollateralsschäden: Straftaten Der Punkt, an dem manche überlegen, Straftaten zu begehen, ist v. a. erreicht, wenn man nicht mehr liquide ist, wenn man kein Geld mehr abheben kann, weil der Dispokredit ausgeschöpft ist, wenn entsprechend die Stromrechnung und die Miete nicht mehr bezahlt wird und die Kündigung droht. So weit lassen es viele nicht kommen. Mit exzes­sivem Spielen in Spielhallen bringen sich nur wenige in derartige Finanz­nöte, weil man dort letztlich vergleichs­weise wenig verliert, außer Zeit. Große Ver­luste machen können Kasinospieler, auch in Auto­matenkasinos, und die Kunden der Wettbüros für Sportwetten. Gleichwohl lassen es die meisten nicht so weit kommen, dass die materielle Existenzgrundlage ernsthaft gefährdet ist.

Diejenigen, die sich zu Straftaten entschließen, tun dies selten in einer Situation größter Not, sondern lange davor. Zudem wird die Beute zumeist nicht nur für das Spielen, sondern generell für den Lebensunterhalt verwendet. Nicht wenige der straffälligen Spieler sind seit Langem ohne Arbeit.

Selbstkonzeptänderung Richtung ­Delinquenz Die Gewohnheitsbildung, die wie jedes psychologische Phänomen ihr hirnorganisches Korrelat hat, erschwert es, das Spielen zu unterlassen, auch wenn man kein Geld mehr dafür hat. Es gibt allerdings keine hirnorganisch unterlegte Gewohnheitsbildung, Bankfilialen zu überfallen. Es gibt aber bei manchen Spielern einen Wandel des Selbstkonzepts, einen Verlust an Würde und Selbstachtung, wenn man angefangen hat, die Partnerin zu belügen, die eigenen Kinder zu bestehlen oder deren Sparkonten zu plündern. Es gibt in vielen Fällen eine Entwicklung hin zur Delinquenz, die mit Selbstrechtfertigungen flankiert wird: Nur dies eine Mal. Morgen zahl ich es zurück. Sobald ich wieder flüssig bin, leg ich sogar noch was drauf. Bis man sich an diese Etappe des stillen Betrügens gewöhnt hat und sich sagt: Ich bin halt so einer. Aber das ändert sich auch wieder. Es ändert sich aber erstmal nicht.

Spielen als dissoziale Gewohnheit Es gibt natürlich auch den umgekehrten Weg, von der Dissozialität ins Glücksspielen. ­Immer wieder finden sich früh dissozial auffällige Jugendliche und Erwachsene, die schon zu Schulzeiten üblichen Leistungsanforderungen ausweichen und einen ande­ren, arbeitsfreien Lebensstil entwickeln, und die, je nach Mode, dann auch Phasen intensiven Glücksspiels durchmachen. Sie haben dafür jede Menge Zeit. Wir finden hier auch Kriminelle, die sich an illegalem Glücksspiel beteiligen, oder an gefälschten Sportwetten u.Ä. Auch diese, durch vielfältige sonstige Straffälligkeit auffälligen Männer können im Einzelfall eine starke Bindung an z. B. Sportwetten entwickeln. Dass sie daraus erwachsende Probleme mit kriminellen Methoden lösen, entspricht aber ihrem vorbestehenden Verhaltensstil und lässt Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit nicht aufkommen. [Pietrzak & Petry (2005)] fanden unter 237 pathologischen Spielern, die ambulante Behandlung suchten, 16,5%, die im SKID-II, dem Strukturierten Klinischen Interview für DSM-IV, die Kriterien der Antisozialen Persönlichkeitsstörung erfüllten (einschließlich der Symptomatik vor dem 15. Lebensjahr). Diese antisozialen Spieler hatten in jeder Hinsicht, juristisch, sozial, psychisch und körperlich sowie hinsichtlich Substanzmissbrauch mehr Probleme als die anderen.

Vorgaben des Bundesgerichtshofs Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Diagnose „Spielsucht“ für sich genommen keine „krankhafte seelische Störung“ oder „schwere andere seelische Abartigkeit“ dar, welche die Schuldfähigkeit erheblich einschränken oder gar ausschließen kann ([Schneider 2016]). Wie bei der Substanzabhängigkeit könne aber auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten ­unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. „Starke Entzugserscheinungen“ bei der Tat sind praktisch nie gegeben. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen hingegen ­mögen vorliegen; sie müssten aber unabhängig vom Spielverhalten auch in anderen Lebensbereichen sichtbar sein.

Erfordernisse für die Tatgerichte Gibt es außer der Behauptung einer „Spielsucht“ durch den Angeklagten keine Anhalts­punkte, so ist bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Die Tatgerichte müssen prüfen, inwieweit sich die Spielsucht bei dem jeweiligen Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Es stelle sich die Frage, ob die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienten. Setze der Betroffene die erlangten Mittel in größerem Umfang für die Finanzierung seines Lebensbedarfs oder die Rückzahlung von Schulden ein, so zeigte dies, dass bei ihm keine völlige Einengung seines Verhaltensspielraums auf das Glücksspiel besteht, so der BGH. Über­legte, zeitaufwendige Vorbereitungen der Tat sprächen gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Bei Taten höchster Schwere wie Tötungsdelikten sei bei der Zubilligung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wegen der hohen Hemmschwelle grundsätzlich besondere Zurückhaltung geboten (all dies nachzulesen bei [Schneider 2016]). Das gelte z. B. für den spielsüchtigen Täter, der, beim Einbruch ertappt, einen Verdeckungsmord begeht.

Aufgaben des Gutachters Wird ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger betraut, hat er nicht zuletzt die Aufgabe, die tatsächliche Lebenssituation und Lebensweise des Beschuldigten zu erfas­sen und zu schauen, wie dieser Mensch sein Leben zur organisieren imstande war, wie viel er tatsächlich gespielt hat, und ­woher die Mittel dafür kamen ([Kröber 2009]). Es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine schwere Persönlichkeitsveränderung vorliegt; dies ist selten der Fall.

Auch für Gewohn­heitsbildungen, die uns und unsere Angehörigen ins Unglück reißen können oder die uns wie das Rauchen das Leben kosten können, sind wir verantwortlich. Dass es uns schwer fällt, suchtartige Abhängigkeiten zu beenden, dass unsere Selbstkontrolle diesbezüglich eingeschränkt ist und dass wir zu träge sind, uns Hilfe zu holen, mindert auch vor Gericht nicht unsere strafrechtliche Verantwortung.

Mögliche Rechtsfolge: Psychiatrische Maßregel Stark narzisstisch gestörte Kasinospieler, die durch parallel betriebenen Anlagebetrug Millionenschäden verursacht haben, sind vereinzelt für vermindert schuldfähig erklärt worden. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt für sie kraft Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht, sondern allenfalls die unbefristete Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB. Da kommen sie i.d.R. nur wieder heraus, wenn irgendwann die Annahme erheb­lich verminderter Steuerungsfähigkeit für Straftaten widerrufen wird. Die Schuldfähigkeitsparagrafen verhandeln nicht mildernde Umstände, sondern gravierende pathologische Beeinträchtigungen unserer Selbstkontrolle – für Straftaten.

Fazit

Zu den allgemeinen Gefahren des menschlichen Lebens gehört das Risiko, zumal in Situa­tionen biografischer Stagnation, in Verhaltensweisen zu verfallen, die sich zu einer festen Gewohnheit ausbilden, von der man nicht mehr lassen mag. Gestohlen wird einem dabei Lebenszeit und Entwicklungspotenzial. Zu den Komplikationen gehören bei manchen Spielern Straftaten. Diese dienen möglicherweise dem Ziel, Schulden abzubauen oder weiterspielen zu können. Dass ein starkes Motiv für eine Straftat vorliegt (wie z. B. jenes, dem eigenen Kind eine teure Behandlung zu finanzieren), beeinträchtigt aber die Entscheidungsfähigkeit und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht in erheblicher Weise. Auch die Entscheidung für eine Straftat ist Teil der Selbstkontrolle.


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Prof. Dr. med. Hans-Ludwig Kröber


Zentrum für Forensisch-Psychiatrische
Begutachtung
Schlossstr. 50
12165 Berlin
mail@hlkroeber.de


geb. 1951, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Medizinstudium in Münster, 5 Jahre Facharztausbildung in Bielefeld-Bethel, 10 Jahre an der Psychiatrischen Uniklinik Heidelberg, 2 Jahre UKE Hamburg, dann über 20 Jahre bis Herbst 2016 Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie an der Charité Berlin; Weiterhin aktiv in forensischpsychiatrischer Forschung und Begutachtung.

Interessenkonflikt

Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

  • Literatur

  • Briken P. Das Konstrukt „sexuelle Sucht“ im Zusammenhang mit forensisch-psychiatrischen Fragestellungen. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2016; 10: 173-180
  • Hand I, Schinckel Jv. Pathologisches Glücksspielen. Persönlichkeitsstörungen 1998; 2: 134-141
  • Kröber H-L. Pathologisches Glücksspielen: Definitionen, Erklärungsmodelle und forensische Aspekte. Nervenarzt 1985; 56: 593-602
  • Kröber H-L. Die Differenzierung unterschiedlicher Störungsbilder bei pathologischen Spielern als Grundlage gezielter Therapiestrategien. Sucht 1996; 42: 399-409
  • Kröber H-L. Pathologisches Glücksspielen: Persönlichkeitsmerkmale und forensische Aspekte. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2009; 3: 90-98
  • Kröber H-L. Die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit bei psychischen Störungen. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2016; 10: 181-118
  • Meyer G, Stadler MA. Delinquenz im Rahmen pathologischen Glücksspielens. Mschr Krim 1998; 81: 155-172
  • Pietrzak RH, Petry NM. Antisocial personality disorder is ­associated with an increased severity of gambling, ­medical, drug and psychiatric problems among ­treatment-seeking pathological gamblers. Addiction 2005; 100: 1183-1193
  • Romanczuk-Seiferth N, Mörsen Ch, Heinz A. Pathologisches Glücksspiel und Delinquenz. Forens Psychiatr Psychol ­Kriminol 2016; 10: 155-163
  • Schneider U. Glücksspielsucht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2016; 10: 164-172
  • Wittichen H-U, Zandig M, Fydrich T. Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV. Göttingen: Hogrefe; 1997

Korrespondenzadresse

Prof. Dr. med. Hans-Ludwig Kröber
Zentrum für Forensisch-Psychiatrische
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  • Literatur

  • Briken P. Das Konstrukt „sexuelle Sucht“ im Zusammenhang mit forensisch-psychiatrischen Fragestellungen. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2016; 10: 173-180
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  • Kröber H-L. Die Differenzierung unterschiedlicher Störungsbilder bei pathologischen Spielern als Grundlage gezielter Therapiestrategien. Sucht 1996; 42: 399-409
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  • Meyer G, Stadler MA. Delinquenz im Rahmen pathologischen Glücksspielens. Mschr Krim 1998; 81: 155-172
  • Pietrzak RH, Petry NM. Antisocial personality disorder is ­associated with an increased severity of gambling, ­medical, drug and psychiatric problems among ­treatment-seeking pathological gamblers. Addiction 2005; 100: 1183-1193
  • Romanczuk-Seiferth N, Mörsen Ch, Heinz A. Pathologisches Glücksspiel und Delinquenz. Forens Psychiatr Psychol ­Kriminol 2016; 10: 155-163
  • Schneider U. Glücksspielsucht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2016; 10: 164-172
  • Wittichen H-U, Zandig M, Fydrich T. Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV. Göttingen: Hogrefe; 1997

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