Rofo 2017; 189(03): 272-273
DOI: 10.1055/s-0043-102927
DRG-Mitteilungen
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Telekonsile im Kapitel 34 ab 1.4.2017

Further Information

Publication History

Publication Date:
09 March 2017 (online)

 

    Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat der Bewertungsausschuss Vorgaben aus dem eHealth-Gesetz umgesetzt und das Telekonsil, also die zeitversetzte konsiliarische Zweitbefundung von Röntgen und CT-Untersuchungen, in den EBM aufgenommen (siehe auch Fortschr Röntgenstr 2017, 189).

    Die Vereinbarung hat, bezogen auf deren technische Umsetzung, folgende Regelungsinhalte:

    • Die digitale Bildaufzeichnung muss die jeweils dem Bildverfahren entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllen.

    • Die Bilder müssen nach der Übertragung auch die Standards der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen.

    • Es muss bei der Übermittlung von ergänzenden Informationen eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwendet werden.

    • Es müssen drei Ebenen des Datenschutzes erfüllt werden:

      • Organisatorische Anforderungen an den Vertragsarzt und die Vertragsarztpraxis,

      • Definition von Anforderungen an eine Netzumgebung,

      • Definition von Anforderungen an Kommunikationsdienste.

    Die erstgenannten Vorschriften sind bereits aus Sicht der Röntgenverordnung selbstverständlich. Wichtig ist, jeder Teilnehmer muss über einen elektronischen Heilberufe Ausweis (eHBA) zur Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur verfügen. Der eHBA wird in Zukunft für Radiologen wahrscheinlich unerlässlich werden, denn auch die Versendung von eArztbriefen erfordert die Signatur des PDF/A-Dokuments mit einem eHBA. Die Anforderungen des Datenschutzes sind für den Umgang mit personenbezogenen Daten adäquat, werfen aber sicher bei der Einführung in die Praxis noch nicht abschließend geklärte Fragen auf. Grundsätzlich wäre die Übertragung der Bilddaten als DICOM-e-Mail über einen KV-SafeNet-Anschluss die Lösung. Dieser Dienst ist jedoch, derzeit im Sicheren Netz der KVen (SKN), noch nicht verfügbar. In der Vereinbarung heißt es deshalb offenbar vorausschauend: „sofern ein Kommunikationsdienst ...nicht bis zum 31.12.2017 zur Verfügung steht, nehmen die Vertragspartner umgehend Gespräche auf um Maßnahmen zu beraten, mit denen die Einführung eines solchen Dienstes zu beschleunigen ist“. Eine solche Formulierung lässt für viele Spekulationen Raum. Bereits heute erfolgt in Netzstrukturen eine konsiliarische Zusammenarbeit. Wohl keine dieser bestehenden Lösungen setzt den oben genannten Regelungsinhalt vollständig um und wäre somit zur Abrechnung der neuen Leistungen berechtigt. Im Rahmen einer Übergangsregelung können befristet Kommunikationsdienste, mit entsprechendem Zertifikat, als Übertragungsweg für die Bilddateien genutzt werden, solange die Telematikinfrastruktur und die damit verbundenen sicheren Dienste noch nicht zur Verfügung stehen.

    Nach erfolgreicher technischer Umsetzung stehen für die Vergütung vier Gebührenordnungspositionen zur Verfügung.

    Für das Einholen einer telekonsiliarischen Zweitbefundung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen:

    • GOP 34 800 (Beauftragung der Befundbeurteilung), Vergütung 9,58 Euro (91 Punkte), einmal im Behandlungsfall.

    Mit der GOP 34 800 werden sowohl die ärztliche Leistung als auch die beim elektronischen Versand der Aufnahmen entstehenden Kosten der Übermittlung vergütet (gemäß der Anlage 31a BMV-Ä). Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40 104 kann nicht abgerechnet werden.

    Für die Abrechnung der GOP 34 800 gibt es eine Mengenbegrenzung: Die Beauftragung wird für maximal 3,75 Prozent der Behandlungsfälle einer Praxis vergütet, in denen mindestens eine Röntgen- oder CT-Aufnahme berechnet wurde, für die ein Telekonsil grundsätzlich infrage käme.

    Für die Abrechnung der Befundung:

    • GOP 34 810 (Befundung von Röntgenaufnahmen), Vergütung 11,58 Euro (110 Punkte), je Konsiliarauftrag,

    • GOP 34 820 (Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34 310, 34 311, 34 320, 34 350, 34 351); Vergütung 29,06 Euro (276 Punkte), je Konsiliarauftrag,

      Hinweis: Bei der Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen entsprechend den GOP 34 310, 34 311, 34 320, 34 350, 34 351 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den GOP 34 312, 34 343 und 34 344 ist ausschließlich die höher bewertete GOP 34 821 abzurechnen.

    • GOP 34 821 (Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34 312, 34 321, 34 322, 34 330, 34 340 bis 34 344); Vergütung 40,96 Euro (389 Punkte), je Konsiliarauftrag.

    Mit den GOP 34 810, 34 820 und 34 821 werden sowohl die ärztliche Leistung als auch die beim elektronischen Versand des Konsiliarberichts entstehenden Kosten der Übermittlung vergütet (gemäß der Anlage 31a BMV-Ä). Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40 104 kann nicht abgerechnet werden.

    Abrechnungsberechtigt für das Telekonsil als Befunder sind nur Vertragsärzte, die auch über die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der jeweiligen Leistung verfügen. Das bedeutet, dass Telekonsile im Bereich des CT nur von Radiologen erbracht werden können. Telekonsile im Bereich des konventionellen Röntgen können auch entsprechend qualifizierte Teilgebietsradiologen veranlassen und erbringen.

    Nach den derzeitigen technischen Vorgaben ist nur der Auftrag an einen bestimmten, namentlich bekannten Konsiliararzt möglich, weil die Übersendung der erforderlichen Daten nur an eine bestimmte elektronische Adresse mit vollständiger Verschlüsselung erfolgen darf. Die Anfrage z. B. an einen Expertenpool ist deshalb derzeit nicht umsetzbar.

    Mit Blick auf die zukünftige Fortentwicklung des EBM insgesamt wurde in einer Protokollnotiz festgelegt, dass der Bewertungsausschuss im Rahmen der Weiterentwicklung des EBM im Standardbewertungssystem das radiologische Praxisbetriebsmodell überprüfen wird, auch im Hinblick auf die Zuordnung der Kosten der technischen Ausstattung der Befundung. Das bleibt nur zu hoffen, denn die Beurteilung jeglicher Untersuchungen durch den Radiologen erfolgt nach jetzigem Bewertungsstand in einem Sprechzimmer am Negatoskop. Das war vor Jahrzehnten durchaus überwiegend noch so üblich.

    Die Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung erhalten Sie beim BDR.


    #

    Dr. Klaus HammChemnitz

    Zoom Image

    No conflict of interest has been declared by the author(s).



    Zoom Image