Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat der Bewertungsausschuss Vorgaben aus dem eHealth-Gesetz
umgesetzt und das Telekonsil, also die zeitversetzte konsiliarische Zweitbefundung
von Röntgen und CT-Untersuchungen, in den EBM aufgenommen (siehe auch Fortschr Röntgenstr 2017, 189).
Die Vereinbarung hat, bezogen auf deren technische Umsetzung, folgende Regelungsinhalte:
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Die digitale Bildaufzeichnung muss die jeweils dem Bildverfahren entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarungen
erfüllen.
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Die Bilder müssen nach der Übertragung auch die Standards der Qualitätssicherungsvereinbarung
erfüllen.
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Es muss bei der Übermittlung von ergänzenden Informationen eine qualifizierte elektronische
Signatur (QES) verwendet werden.
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Es müssen drei Ebenen des Datenschutzes erfüllt werden:
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Organisatorische Anforderungen an den Vertragsarzt und die Vertragsarztpraxis,
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Definition von Anforderungen an eine Netzumgebung,
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Definition von Anforderungen an Kommunikationsdienste.
Die erstgenannten Vorschriften sind bereits aus Sicht der Röntgenverordnung selbstverständlich.
Wichtig ist, jeder Teilnehmer muss über einen elektronischen Heilberufe Ausweis (eHBA)
zur Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur verfügen. Der eHBA wird in
Zukunft für Radiologen wahrscheinlich unerlässlich werden, denn auch die Versendung
von eArztbriefen erfordert die Signatur des PDF/A-Dokuments mit einem eHBA. Die Anforderungen
des Datenschutzes sind für den Umgang mit personenbezogenen Daten adäquat, werfen
aber sicher bei der Einführung in die Praxis noch nicht abschließend geklärte Fragen
auf. Grundsätzlich wäre die Übertragung der Bilddaten als DICOM-e-Mail über einen
KV-SafeNet-Anschluss die Lösung. Dieser Dienst ist jedoch, derzeit im Sicheren Netz
der KVen (SKN), noch nicht verfügbar. In der Vereinbarung heißt es deshalb offenbar
vorausschauend: „sofern ein Kommunikationsdienst ...nicht bis zum 31.12.2017 zur Verfügung
steht, nehmen die Vertragspartner umgehend Gespräche auf um Maßnahmen zu beraten,
mit denen die Einführung eines solchen Dienstes zu beschleunigen ist“. Eine solche
Formulierung lässt für viele Spekulationen Raum. Bereits heute erfolgt in Netzstrukturen
eine konsiliarische Zusammenarbeit. Wohl keine dieser bestehenden Lösungen setzt den
oben genannten Regelungsinhalt vollständig um und wäre somit zur Abrechnung der neuen
Leistungen berechtigt. Im Rahmen einer Übergangsregelung können befristet Kommunikationsdienste,
mit entsprechendem Zertifikat, als Übertragungsweg für die Bilddateien genutzt werden,
solange die Telematikinfrastruktur und die damit verbundenen sicheren Dienste noch
nicht zur Verfügung stehen.
Nach erfolgreicher technischer Umsetzung stehen für die Vergütung vier Gebührenordnungspositionen
zur Verfügung.
Für das Einholen einer telekonsiliarischen Zweitbefundung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen:
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GOP 34 800 (Beauftragung der Befundbeurteilung), Vergütung 9,58 Euro (91 Punkte),
einmal im Behandlungsfall.
Mit der GOP 34 800 werden sowohl die ärztliche Leistung als auch die beim elektronischen
Versand der Aufnahmen entstehenden Kosten der Übermittlung vergütet (gemäß der Anlage
31a BMV-Ä). Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40 104 kann nicht abgerechnet
werden.
Für die Abrechnung der GOP 34 800 gibt es eine Mengenbegrenzung: Die Beauftragung
wird für maximal 3,75 Prozent der Behandlungsfälle einer Praxis vergütet, in denen
mindestens eine Röntgen- oder CT-Aufnahme berechnet wurde, für die ein Telekonsil
grundsätzlich infrage käme.
Für die Abrechnung der Befundung:
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GOP 34 810 (Befundung von Röntgenaufnahmen), Vergütung 11,58 Euro (110 Punkte), je
Konsiliarauftrag,
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GOP 34 820 (Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34 310, 34 311, 34 320, 34 350,
34 351); Vergütung 29,06 Euro (276 Punkte), je Konsiliarauftrag,
Hinweis: Bei der Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen entsprechend den GOP 34 310, 34 311, 34 320,
34 350, 34 351 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den GOP 34 312, 34 343 und 34 344
ist ausschließlich die höher bewertete GOP 34 821 abzurechnen.
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GOP 34 821 (Befundung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34 312, 34 321, 34 322, 34 330,
34 340 bis 34 344); Vergütung 40,96 Euro (389 Punkte), je Konsiliarauftrag.
Mit den GOP 34 810, 34 820 und 34 821 werden sowohl die ärztliche Leistung als auch
die beim elektronischen Versand des Konsiliarberichts entstehenden Kosten der Übermittlung
vergütet (gemäß der Anlage 31a BMV-Ä). Das heißt, die Versandkostenpauschale GOP 40 104
kann nicht abgerechnet werden.
Abrechnungsberechtigt für das Telekonsil als Befunder sind nur Vertragsärzte, die
auch über die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der jeweiligen Leistung verfügen.
Das bedeutet, dass Telekonsile im Bereich des CT nur von Radiologen erbracht werden
können. Telekonsile im Bereich des konventionellen Röntgen können auch entsprechend
qualifizierte Teilgebietsradiologen veranlassen und erbringen.
Nach den derzeitigen technischen Vorgaben ist nur der Auftrag an einen bestimmten,
namentlich bekannten Konsiliararzt möglich, weil die Übersendung der erforderlichen
Daten nur an eine bestimmte elektronische Adresse mit vollständiger Verschlüsselung
erfolgen darf. Die Anfrage z. B. an einen Expertenpool ist deshalb derzeit nicht umsetzbar.
Mit Blick auf die zukünftige Fortentwicklung des EBM insgesamt wurde in einer Protokollnotiz
festgelegt, dass der Bewertungsausschuss im Rahmen der Weiterentwicklung des EBM im
Standardbewertungssystem das radiologische Praxisbetriebsmodell überprüfen wird, auch
im Hinblick auf die Zuordnung der Kosten der technischen Ausstattung der Befundung.
Das bleibt nur zu hoffen, denn die Beurteilung jeglicher Untersuchungen durch den
Radiologen erfolgt nach jetzigem Bewertungsstand in einem Sprechzimmer am Negatoskop. Das
war vor Jahrzehnten durchaus überwiegend noch so üblich.
Die Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen
Versorgung erhalten Sie beim BDR.