JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2017; 06(04): 139
DOI: 10.1055/s-0043-117423
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum
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Publication Date:
07 August 2017 (online)

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Anforderungen an Bestimmtheit von ­Patientenverfügungen

Erneut hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Patientenverfügung nur bindend ist, wenn der Patient konkrete Entscheidungen zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen trifft. Der Wunsch auf „lebenserhaltende Maßnahmen“ verzichten zu wollen, sei grundsätzlich nicht ausreichend. Allerdings dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. Die erforderliche Konkretisierung könne sich im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege, sei durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, um aufklären zu lassen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeich­nete Behandlungssituation zutrifft.

BGH, Beschluss v. 08.02.2017 – XII ZB 604/15


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Haftung eines Hüftprothesen-Herstellers

Eine Patientin hat nach jahrelangem Rechtsstreit ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer bei ihr implantierten fehlerhaften Großkopf-Hüftprothese erstritten. Ferner hat der Hersteller für Folgeschäden zu haften. Dabei ging das Landgericht Freiburg von einem Produktfehler aus. Mehr als 100 weitere Verfahren sind beim Landgericht Freiburg zurzeit anhängig. Das Gericht stellt fest, dass der Fehler sowohl nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Jahr 2003, als das Produkt erstmals auf den Markt kam, als auch im Jahr 2005, in dem das rechte, und im Jahr 2006, in dem das linke Prothesensystem im Sinne des Produkthaftungsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, erkennbar war. Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Produkt ein neues System war, sei der Hersteller gehalten gewesen, in der Wissenschaft schon geäußerte Bedenken zu berücksichtigen.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 24.02.2017 – 6 O 359/10


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