JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2018; 07(01): 7
DOI: 10.1055/s-0043-123242
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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum
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Publication Date:
08 February 2018 (online)

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Implantation einer Radiuskopfprothese

Das OLG Dresden urteilte, dass vor der Implantation einer Radiuskopfprothese nicht darüber aufzuklären ist, dass die Prothesengröße erst intraoperativ exakt bestimmt werden kann. Auch müssten die Ärzte eines Klinikums nicht darauf hinweisen, dass der Patient eine Spezialklinik für Ellenbogenverletzungen aufsuchen kann. Allein der Umstand, dass die Implantation einer Radiuskopfprothese selten durchgeführt wird, rechtfertige nicht den Schluss, dass es den Behandlern an der ausreichenden Fachkompetenz gefehlt hätte – insbesondere dann nicht, wenn es in Deutschland keine Spezialkliniken für komplexe Ellenbogengelenksverletzungen gibt, so das OLG. Dies sei der Fall, wenn entsprechende Verletzungen, die eine Implantation notwendig machen, auch an sehr großen Kliniken üblicherweise lediglich vier- bis fünfmal im Jahr vorkommen.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.05.2017 – 4 U 1491/16

Beraterhinweis: Übernehmen Ärzte eine Behandlung, für die ihnen die Fachkenntnis fehlt, so liegt ein Behandlungsfehler im Sinne eines Übernahmeverschuldens vor. Hierher gehört zunächst die grundsätzliche Pflicht des Arztes, eine ärztliche Behandlung nur aufgrund hinreichender, allgemeiner und spezieller Fachkenntnisse vorzunehmen und sich durch ständige Weiterbildung auf seinem Fachgebiet auf dem wissenschaftlich neuesten Stand zu halten.


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Diagnoseirrtum bei Auswertung von Röntgenbildern

Ein nicht zu vertretender reiner Diagnoseirrtum, aber kein Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei einer Röntgenuntersuchung eine winzige Aufhellung auf der linken Seite nur unter Berücksichtigung der später gewonnenen Erkenntnisse zum Vorliegen eines tumorösen Geschehens bereits als entsprechender Hinweis eingeordnet werden kann. Liegt ein Diagnoseirrtum vor, obliegt es nicht der Behandlungsseite nachzuweisen, dass sich die gestellte (unzutreffende) Diagnose als in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde darstellt. Plausibilisiert ein medizinischer Sachverständiger seine eingehend begründete Beurteilung einer angegriffenen Diagnosestellung durch die „Erprobung“ seiner Bewertung durch die testweise Befundauswertung durch radiologische Institutsärzte, ist dies nicht zu beanstanden und kann bei der Beweiswürdigung flankierend herangezogen werden.

OLG Koblenz, Beschluss v. 20.02.2017 – 5 U 1349/16


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