GGP - Fachzeitschrift für Geriatrische und Gerontologische Pflege 2018; 02(01): 7
DOI: 10.1055/s-0043-124774
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Tobias Weimer
1   c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- u. Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
20 February 2018 (online)

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Geriatrische Fachabteilung vs. Geriatrisches Zentrum

Einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags nach § 5 Abs. 3 KHEntgG hat ein Krankenhaus nur, wenn es laut Krankenhausplan nicht bloß eine geriatrische Fachabteilung, sondern ein geriatrisches Zentrum ist oder einen solchen Schwerpunkt hat. Ansonsten wird die Verzahnung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht missachtet.

BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 13/15; BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 6/15

Beratertipp: Eine Anerkennung als zuschlagsfähige Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG setzt einen speziellen Versorgungsauftrag – mit geriatrischem Schwerpunkt oder als Zentrum – voraus. Eine bloße Fachabteilung nach der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer reicht hierzu nicht aus.


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Anspruch auf Mitwirkung eines Betreuers bei der Pflegeplanung

Das Amtsgericht Mettmann hat in seinem Urteil entschieden, dass Patienten mit Demenzerkrankung einen Anspruch auf Mitwirkung und Beteiligung eines Betreuers bei der Pflegeplanung haben. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass dem Betreuer jederzeit und ausnahmslos Zugang zu dem Zimmer des Patienten gewährt wird. Die Betreuer haben ein grundsätzliches Zutrittsrecht, jedoch ist während der Durchführung von Pflegemaßnahmen, je nach Tagesform des Patienten, der Zutritt zu verweigern. Dies gilt insbesondere bei Patienten mit Demenzerkrankung. Die Pflegemaßnahmen erfordern vor diesem Hintergrund ein hohes Maß an Konzentration von den Pflegenden.

AG Mettmann, Urt. v. 20.02.2017 – 22 C 181/16 –


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