JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2018; 07(02): 51
DOI: 10.1055/s-0044-101127
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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum
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Publication Date:
06 April 2018 (online)

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Nachweis trotz unvollständiger Dokumentation per OP-Video

Für den Einsatz einer Kreuzbandplastik ist eine Instabilität des Knies zu dokumentieren. Die unterbliebene, unvollständige oder nur lückenhafte Dokumentation bildet grundsätzlich jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt auch nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Primärschaden. Jedoch kann aus der Tatsache einer fehlenden, mangelhaften oder unvollständigen Dokumentation einer aus medizinischen Gründen aufzuzeichnenden Maßnahme bis zum Beweis des Gegenteils durch die Behandlungsseite darauf zu schließen sein, dass diese Maßnahme unterblieben ist bzw. vom Arzt nicht getroffen wurde. Der Arzt kann die Vermutung des Unterbleibens der nicht dokumentierten Maßnahme jedoch widerlegen. Bei widersprüchlicher Dokumentation kann mithilfe des OP-Videos der Nachweis einer präoperativ gebotenen Diagnostik geführt werden.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 – 7 U 50/15

Beraterhinweis: Achtung! Der Fall hatte eine weitere Komponente. Nach Meinung des OLG ist darüber aufzuklären, dass ein Ausländer an der Operation als Gastarzt beteiligt ist und eine Live-Videoübertragung erfolgt.


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Hygienische Anforderungen beim Wechsel eines Vakuumverbandes

Ein ärztliches Vorgehen kann im Einzelfall auch dann dem medizinischen Standard entsprechen, wenn es von den Vorgaben einer einschlägigen Leitlinie abweicht. Zwar sieht die entsprechende Leitlinie hygienische Händedesinfektionen während eines Verbandswechsels sowie einen Handschuhwechsel nach Entfernung des alten Verbandes vor. Die Leitlinie als generelle Empfehlung dient aber dem übergeordneten Ziel, die Sterilität der Handlung zu gewährleisten. Hieraus folge bereits, dass von den Empfehlungen abgewichen werden darf, wenn die notwendige Sterilität auch anders gewährleistet werden kann, so das OLG.

OLG Hamm, Urteil v. 12.12.2016 – 3 U 163/15


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