Die Untersuchungen des Herzens mit modernen Schnittbildverfahren sind weder in der
GOÄ noch im EBM bisher adäquat abgebildet. Im Rahmen der Arbeiten zur Novellierung
beider Gebührenordnungen hat der BDR natürlich konkrete Leistungslegenden und Bewertungsvorschläge
vorgelegt. Angesichts der derzeitigen politischen Großwetterlage ist aber nicht absehbar,
wann umfangreiche Neuerungen dazu tatsächlich umgesetzt werden können. Im Bereich
der GKV gilt es dazu außerdem, zunächst die Frage der Herzbildgebung als Kassenleistung
grundsätzlich zu klären. Nach wie vor ist der BDR der Ansicht, dass die MRT des Herzens
keine Kassenleistung ist.
Vor diesem Hintergrund hat der BDR mit der DRG, der AG Herz- und Gefäßdiagnostik und
FuNRad eine gemeinsame Empfehlung zur Abrechnung der Herzuntersuchungen mit CT und
MRT abgestimmt. Die Empfehlung beschränkt sich auf die Darstellung der regelmäßig
abrechenbaren Gebührenordnungspositionen und der im Einzelfall zusätzlich erforderlichen
bzw. abrechenbaren Leistungen.
Die Frage der Gebührenhöhe ist im Einzelfall durch Bestimmung des geeigneten Steigerungsfaktors
zu bestimmen (§ 5 GOÄ). Dazu lassen sich einheitliche Vorgaben nicht machen. Zu beachten
ist dabei aber der begrenzte Steigerungsrahmen für die Pulsoximetrie mit maximal 1,8-fach
und der verbindliche Einfachsatz für die Ziffern 5377, 5732 und 5733.
Die MRT des Herzens in Ruhe und mit pharmakologischem Stress ist in derselben Sitzung
nicht nebeneinander abrechenbar. Faktisch liegen hier zwar zwei vollständige Untersuchungen
vor, die aber wegen der Bestimmung in den Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel O Ziffer
I.7 und III je Sitzung nur einmal berechnungsfähig sind. Dem deutlich erhöhten Aufwand
kann aber durch Steigerung auf den Höchstsatz der jeweiligen GOPen Rechnung getragen
werden. Die dazu erforderliche Begründung kann mit „Untersuchung des Herzens in Ruhe
und zusätzlich mit pharmakologischem Stress“ angegeben werden (vgl. dazu auch die
Empfehlung zur Steigerung bei Untersuchung beider Kniegelenke DER RADIOLOGE 10/2005,
Seite M164 ff).
Für die Pulsoximetrie gilt, dass nach den Vorgaben der Strahlenschutzkommission (SSK)
bei Patienten, die oberhalb des Richtwertes exponiert werden, eine Überwachung „grundsätzlich
angezeigt“ ist. Bei Patienten mit eingeschränkter Thermosensorik oder erhöhter Empfindlichkeit
gegenüber Erwärmung, Säuglingen und Kleinkindern, Schwangeren, Patienten mit hochgradigen
Durchblutungsstörungen (kardial und zerebral), Patienten in extrem schlechten Allgemeinzustand
beziehungsweise kachektische Patienten, sedierte oder anästhesierte Patienten, Patienten
mit Anfallsleiden, komatöse und delirante Patienten ist danach die Überwachung zwingend
(siehe dazu auch DER RADIOLOGE 4 – 2009, Seite 381). Diese letzteren Voraussetzungen
dürften bei Herzuntersuchungen unter Stress in der Regel vorliegen.
In diesen Fällen ist zu empfehlen, im Befund beziehungsweise auch in der Rechnung
auf diese Indikationen hinzuweisen. Damit kann im Zweifel Einwendungen gegen den Ansatz
der GOP 650 ff., 602 leichter begegnet werden. Wenn Brück im GOÄ-Kommentar für die
Abrechenbarkeit des EKG stets dessen „Aufschrieb“ voraussetzt (siehe Kommentar zu
GOP 605), werden offensichtlich diese Besonderheiten der Herzuntersuchung nicht berücksichtigt
(und sind offensichtlich auch nicht bekannt), sodass das nicht ausschlaggebend sein
kann. Letztlich kann das jedoch dahinstehen, da sich die Dokumentation jedenfalls
zu Beweiszwecken empfehlen dürfte.
Zu den Voraussetzungen der Abrechenbarkeit der Grundziffern GOP 1, 5, 75 allgemein
verweisen wir auf die Abrechnungsempfehlungen des BDR mit der Bundesärztekammer (siehe
DER RADIOLOGE 1 – 2006 Seite M8 f.), bei der Herzuntersuchung dürften die Voraussetzung
der GOP 1 und 75 ebenfalls in der Regel vorliegen.
Computertomographie des Herzens mit Kontrastmittel
GOÄ Nr.
|
Beschreibung (nicht Text der Leistungslegend)
|
1
|
Beratung
|
5371
|
CT im Thoraxbereich
|
5376
|
Ergänzende Tomografien
|
346
|
KM Einbringung Hochdruckinjektion
|
347
|
Jede weitere Hochdruckinjektion
|
650
|
EKG
|
5377
|
Computergestützte Analyse
|
75
|
Ausführlicher Befundbericht
|
Optional
|
5
|
Symptombezogene Untersuchung
|
602
|
(Puls-) Oxymetrie
|
60
|
konsiliarische Erörterung
|
MRT Herz (nur Ruhe-Untersuchung)
GOÄ Nr.
|
Beschreibung (nicht Text der Leistungslegend)
|
1
|
Beratung
|
5715
|
MRT Thorax
|
5731
|
Ergänzende Serien
|
346
|
KM Einbringung Hochdruckinjektion
|
347
|
Jede weitere Hochdruckinjektion
|
650
|
EKG
|
5733
|
Computergestützte Analyse
|
75
|
Ausführlicher Befundbericht
|
Optional
|
5
|
Symptombezogene Untersuchung
|
602
|
(Puls-) Oxymetrie
|
60
|
konsiliarische Erörterung
|
MRT Herz (Stress-Perfusions-MRT)
GOÄ Nr.
|
Beschreibung (nicht Text der Leistungslegend)
|
1
|
Beratung
|
5715
|
MRT Thorax
|
5731
|
Ergänzende Serien
|
346
|
KM Einbringung Hochdruckinjektion
|
347
|
Jede weitere Hochdruckinjektion
|
271
|
Intravenöse Infusion (Adenosin)
|
650
|
EKG
|
5733
|
Computergestützte Analyse
|
75
|
Ausführlicher Befundbericht
|
Optional
|
5
|
Symptombezogene Untersuchung
|
602
|
(Puls-) Oxymetrie
|
60
|
konsiliarische Erörterung
|
Tabellen nach gemeinsamer Empfehlung von BDR und DRG mit AG Herz- und Gefäßdiagnostik
und FuNRad