Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0045-1811610
Phytotherapie in der Schweizer Verfassung – ein Erfolgsmodell?
Authors
Einleitung Die Phytotherapie nimmt als Teil der Komplementärmedizin in der Schweizer Gesundheitsversorgung seit jeher einen besonderen Stellenwert ein. Mit der Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen zur Komplementärmedizin im Rahmen der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 – ein Instrument der Schweizerischen direkten Demokratie – erhielt sie eine explizite rechtliche Grundlage im Artikel 118a der Bundesverfassung: „Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.“ Dies verpflichtet Bund und Kantone, die Komplementärmedizin, wozu auch die Phytotherapie zählt, in die Gesundheitsversorgung und Ausbildung einzubeziehen und zu fördern. Dieses klare politische Bekenntnis wurde mit fast zwei Dritteln Ja-Stimmen angenommen und kann als Meilenstein für die gesellschaftliche und institutionelle Anerkennung pflanzlicher Heilmethoden gewertet werden.
Methoden Der Vortrag wird sich auf einen Review von Literatur sowie eine Umfrage und Interviews mit Schweizer Experten stützen.
Ergebnisse Der Vortrag skizziert die Entstehung und Ziele dieses Verfassungsartikels und gibt einen Überblick, wie sich die verfassungsmäßige Verankerung der Komplementärmedizin konkret auf die Phytotherapie ausgewirkt hat. Dabei wird beispielhaft beleuchtet, inwiefern die Integration pflanzlicher Verfahren in Ausbildung, Forschung und Gesundheitsversorgung gefördert wurde und wo weiterhin Herausforderungen bestehen. Zugleich werden Probleme aufgezeigt: der Spagat zwischen traditioneller Anwendungspraxis und evidenzbasierter Medizin, die regulatorische Einstufung pflanzlicher Arzneimittel, Fragen der Kostenübernahme und die Akzeptanz bei Fachpersonen und Patientinnen und Patienten.
Schlussfolgerung Schlussfolgernd soll die Frage diskutiert werden, ob die Schweiz mit der Verfassungsintegration ein Modell geschaffen hat, das im europäischen Vergleich eine besondere Stellung einnimmt und möglicherweise als Vorbild für andere Länder dienen kann – oder ob sich in den letzten 15 Jahren auch Rückschritte oder Versäumnisse gezeigt haben, die zusätzliche Maßnahmen erfordern, um die Phytotherapie im Gesundheitssystem nachhaltig zu stärken [1] [2] [3] [4].
Diese Arbeit wurde unterstützt/finanziert durch: keine Finanzierung
-
Literatur
- 1 Rostock M, Saller R.. Complement Med Res 2021; 28: 281-283
- 2 Gruber U, Speich S.. Komplementärmedizin aus Schweizer Sicht: Ein Systematischer Review über die Sichtweisen, Handhabung, Regelung und Ausrichtung der Komplementärmedizin in der Schweiz [Master Thesis]. Graz: Interuniversitären Kolleg für Gesundheit und Entwicklung;; 2010
- 3 Lenherr-Segmüller D. et al. Differenzierte WZW-Prüfung von pflanzlichen Arzneimitteln. Jusletter 5.2.2024. ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch
- 4 Frei-Erb M, Torchetti L.. Schweiz Z Ganzheitsmed 2015; 27: 144-148
Publication History
Article published online:
08 September 2025
© 2025. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany
-
Literatur
- 1 Rostock M, Saller R.. Complement Med Res 2021; 28: 281-283
- 2 Gruber U, Speich S.. Komplementärmedizin aus Schweizer Sicht: Ein Systematischer Review über die Sichtweisen, Handhabung, Regelung und Ausrichtung der Komplementärmedizin in der Schweiz [Master Thesis]. Graz: Interuniversitären Kolleg für Gesundheit und Entwicklung;; 2010
- 3 Lenherr-Segmüller D. et al. Differenzierte WZW-Prüfung von pflanzlichen Arzneimitteln. Jusletter 5.2.2024. ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch
- 4 Frei-Erb M, Torchetti L.. Schweiz Z Ganzheitsmed 2015; 27: 144-148