Aktuelle Urol 2003; 34(4): 200-201
DOI: 10.1055/s-2003-45357
Aus der Rechtsprechung

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Zulassung schnell kaufen - Jobsharing-Partner kreieren?

Hans Joachim Schade1
  • 1Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden
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RA Hans Joachim Schade

Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden

Publication History

Publication Date:
25 August 2003 (online)

 
Table of Contents #

Zusammenfassung

Für Fachärzte wird das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) ab 2005 gelten. Das bedeutet nicht, dass es nicht schon zu Veränderungseinschränkungen für das Jahr 2004 kommt, unerwünschte Ausweichreaktionen im Facharztbereich zu verhindern.

Für viele erfolgreiche Fachärzte kann in Zukunft wichtig sein, selbst nicht mehr unmittelbar im Kassenbereich tätig zu sein. Aus diesem Grund wird es besonders notwendig sein, ohne Konflikte die Zulassungsrechte dennoch - ohne Mitsprache von Krankenkassen- oder Bedürfnisprüfung - übertragen zu können.

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Zwitterrolle des Jobsharing-Partners nutzen!

Um es juristisch bequem zu haben, sind viele Fachärzte dazu übergegangen, Jobsharing-Dauerassistenten zu integrieren. Wer einen Angestelltenvertrag hat, hat aber weder schützenswerte Rechte noch übertragbare Funktionen im Vertragsarztrecht. Das ist anders beim Jobsharing-Partner. Also ist es sinnvoll, jetzt den Jobsharing-Angestelltenvertrag in einen Jobsharing-Partnervertrag umzuwandeln. Auch im Interesse der zukünftigen Berufsicherheit eines Facharztes wäre es fair, diesen Schritt zu gehen.

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Anwartschaftsrecht schaffen

Der Inhaber einer solchen Rechtsposition unterliegt nicht der zukünftigen Bedürfnisprüfung für eine vertragsärztliche Tätigkeit im Wettbewerb mit ambulant tätigen Krankenhausärzten und Gesundheitszentren mit angestellten Ärzten, die für die Krankenkassen arbeiten.

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In Ruhe gestalten können

Möchte also ein Facharzt seine Infrastruktur - mit hoher Rechtssicherheit - in Zukunft übertragen, geht das ohne Mitsprache der Krankenkassen nur, wenn er seine Vollzulassung an den schon mit eigenen Rechtsansprüchen ausgestatteten Jobsharing-Partner innerhalb der Gemeinschaftspraxis überträgt. Er selbst kann sich dann im Verbund durch die Rechtsfigur der Partnerschaftsgesellschaft einer reinen privatärztlichen Tätigkeit ohne Kassen-Funktionen widmen. Dennoch hat er vollen Zugriff auf die kassenärztliche Einheit, der er die gesamte Infrastruktur zur Verfügung stellt.

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Später zur Partnerschaftsgesellschaft übergehen

Das ist in Zukunft eine ganz wichtige Funktion, weil die Behandlungsspielräume im IGeL-Bereich für Vertragspartner der Krankenkassen wesentlich schrumpfen werden. Hierzu stehen jetzt insgesamt 6 Monate zur Verfügung. Am besten wäre es, wenn die Entscheidung des Zulassungsausschusses für eine Jobsharing-Partnerschaft noch vor der Entscheidung des Bundestages zur endgültigen Gestaltung des GMG erfolgte.

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Woran ist rechtlich zu denken?

Die Maßstäbe für die rechtliche und wirtschaftliche Integration eines Junior-Partners sind inzwischen gelockert. Der interne Entwurf der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 29.8.2002, erstellt von der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Thema: „Gemeinsame und arbeitsteilige Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung” gibt hier gute Hinweise.

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Keine Beteiligung am Eigentum erforderlich!

Nicht erforderlich ist bei einer so genannten „Null-Kapital-Beteiligung” die Übernahme wirtschaftlicher Risiken, weil das Rechtsinstitut der BGB-Gesellschaft innerhalb der Gesellschaft eine Eigentums- und Risikoverteilung zulässt, ohne dass die medizinische Eigenverantwortung des einzelnen Arztes berührt wird.

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Gewinnverteilung - auch Fixum möglich!

Auch in der Gewinnverteilung sind die Gesellschafter frei. Es steht der Annahme einer Gesellschafterstellung nichts entgegen, wenn die Berechnung des Gewinns nach den individuell erarbeiteten Umsätzen eines Arztes erfolgt; das gilt auch für eine Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit.

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Auch Umsatzbeteiligung denkbar

Auch eine Gewinnbeteiligung durch Zahlung eines Fixums, als eines Euro-Betrags, der sich nicht am Gewinn der Praxis oder an der tatsächlich erbrachten Leistung orientiert, ist grundsätzlich mit einer Gesellschafterstellung vertretbar.

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Immer eine Unternehmer-Rolle schaffen

Steuerrechtlich ist es aber sinnvoll, in jedem Fall eine Verlustbeteiligung und eine Beteiligung am ideellen Wert in den Vertrag einzuarbeiten - eventuell erst nach einer Kennenlernphase von 2 Jahren. Zurzeit ist es generell möglich, mit Hinweis auf die Rechtsunsicherheit für die Zukunft Sonderabreden zu treffen. Sie müssen ausdrücklich nur Bezug darauf nehmen, dass eine wirtschaftliche Planung durch das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz nicht möglich ist.

Vorsprung durch Schnelligkeit lautet jetzt die Devise.

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Abb. 1 Es ist sinnvoll, jetzt den Jobsharing-Angestelltenvertrag in einen Jobsharing-Partnervertrag umzuwandeln - zum beiderseitigen Vorteil (Bild: Archiv).

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RA Hans Joachim Schade

Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden

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RA Hans Joachim Schade

Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden

 
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Abb. 1 Es ist sinnvoll, jetzt den Jobsharing-Angestelltenvertrag in einen Jobsharing-Partnervertrag umzuwandeln - zum beiderseitigen Vorteil (Bild: Archiv).