Aktuelle Urol 2003; 34(6): 372-373
DOI: 10.1055/s-2003-45471
Aus der Rechtsprechung

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Rechtssicherheit für Gemeinschaftspraxis ohne Kapital

Hans-Joachim Schade1
  • 1Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden
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RA Hans-Joachim Schade

Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden

Publication History

Publication Date:
27 October 2003 (online)

 
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Zusammenfassung

Zwei Veröffentlichungen geben allen, die eine Gemeinschaftspraxis ohne Kapital führen oder eine planen, wieder mehr Rechtssicherheit und Vertrauen.

Auf der einen Seite ist dies eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen/ Bremen - L 3 KA 161/02 ER. Hier wird ein Schadenersatzanspruch der KV aus unterstellter Angestelltentätigkeit verneint, weil ein Arzt mit Zulassung in einer Gemeinschaftspraxis ohne Kapitalbeteiligung und ideellem Wert für die Dauer von etwa 2 Jahren mitgearbeitet hat.

Darüber hinaus gibt es ein internes Arbeitspapier der KBV vom 29.8.2002, das sich mit gemeinsamer und arbeitsteiliger Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigt. Zwar hat dies keine Außenwirkung, dennoch ist es wichtig zu wissen, nach welchen internen Rechtskriterien die Zulassungsausschüsse in Zukunft die Gemeinschaftspraxisverträge prüfen.

Sinngemäß werden folgende Thesen aufgestellt:

Die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung gem. § 33 Abs. 2 Ärztezulassungsverordnung kann nicht alleine unter dem Hinweis auf eine fehlende Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verweigert werden. Grundsätzlich müsste auch eine Nullbeteiligung auf Dauer zulässig sein. Auch der Hinweis, nur einer der Gesellschafter sei nach dem Vertrag zur Geschäftsführung befugt, sei kein Verweigerungsgrund. Gleiches gilt für den Hinweis, dass beim Ausscheiden ein miterarbeiteter Goodwill nicht ausreichend berücksichtigt sei.

Grundsätzlich solle Folgendes gelten:

  • Nicht alle Partner einer Gemeinschaftspraxis müssen am Vermögen beteiligt sein.

  • Die nicht am Vermögen beteiligten Partner können gesellschaftsrechtlich ausschließlich ihre Dienstleistung als Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringen.

  • Ein Ausschluss der Auszahlung eines ideellen Wertanteiles ist zulässig, wenn beispielsweise der Partner die Zulassung mitnimmt und in der Region verbleibt.

  • Grundsätzlich darf die Geschäftsführung - was vermögensrechtliche Fragen betrifft - ausschließlich den am Vermögen beteiligten Gesellschaftern zustehen, wegen der entsprechenden Risikosituation, die sie tragen.

  • Nicht am Vermögen beteiligte Gesellschafter müssen zwar eine Gewinnbeteiligung erhalten, sie kann aber auch in einem festen Gewinnanteil am Geschäftsergebnis (Fixum) bestehen.

  • Alle Partner müssen aber hinsichtlich der Funktion, die die Vertragsarzttätigkeit betrifft, gleichgestellt sein. Organisatorisch kann die Gesellschafterversammlung Modifikationen vornehmen. Sie dürfen aber Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung nicht beeinträchtigen.

  • Das Arbeitsgeberweisungsrecht gegenüber dem Personal muss allen Partnern der Gemeinschaftspraxis zustehen.

  • Ferner muss dem einzelnen Arzt die Möglichkeit gegeben sein, Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu therapieren; auch die Chance eigener Patienten muss gegeben sein, im Hinblick auf das Recht des Patienten auf freie Arztwahl.

All das schließt nicht aus, dass bei der notwendigen Gesamtschau einzelne Elemente, die Summe von gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen oder sonstige Begrenzungen einen Formenmissbrauch darstellen können.

Der Zulassungsausschuss ist ausschließlich an die Vorgaben von § 33 Ärztezulassungsverordnung gebunden. Andere Positionen dürfen eher durch die Ärztekammer geprüft werden. Behauptungen von Sittenwidrigkeit einzelner Bestimmungen durch den Zulassungsausschuss könnten ggfs. als unzulässige Rechtsberatung bewertet werden und würden dem Zulassungsausschuss das Risiko einer Haftung auferlegen.

Darüber hinaus gibt es nicht die behaupteten Rechte von Zulassungsausschuss und KV über den Vertrag selbst hinaus zu prüfen, wie eine Gemeinschaftspraxis gelebt wurde oder wird.

Weil die Genehmigung in die Zukunft gerichtet ist, kann es nicht auf behauptete, tatsächliche Autoritätsstrukturen ankommen, die aus der Erfahrung konkurrierender Kollegen zu dem Verdacht einen Missbrauchs führen.

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Abb. 1 In einer Gemeinschaftspraxis ohne Kapital muss der einzelne Arzt die Möglichkeit haben, auch eigene Patienten zu behandeln (Bild: Orthotec).

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RA Hans-Joachim Schade

Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden

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RA Hans-Joachim Schade

Broglie, Schade & Partner, Wiesbaden

 
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Abb. 1 In einer Gemeinschaftspraxis ohne Kapital muss der einzelne Arzt die Möglichkeit haben, auch eigene Patienten zu behandeln (Bild: Orthotec).