Aktuelle Urol 2003; 34(7): 439
DOI: 10.1055/s-2003-814727
Aus der Rechtsprecherung

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Gesundheitsreform 2004 - Konsequenzen für den Vertragsarzt

Tatjana Prochnow1
  • 1Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, München
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RA Tatjana Prochnow

Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, München

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Publication Date:
04 December 2003 (online)

 
Table of Contents #

Zusammenfassung

Die Gesundheitsreform wird sich für den Vertragsarzt unmittelbar auf seine tägliche Arbeit auswirken. Die wichtigsten und neuen Regelungen der nächsten Jahre fasst dieser Artikel zusammen.

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1. Regelleistungsvolumen

Die ab 2007 geltenden Regelleistungsvolumen definieren eine Leistungsmenge, für die es einen festen Punktwert gibt. Die das Volumen überschreitenden Punkte werden mit 10 % dieses Punktwertes honoriert. Es besteht damit eine Ähnlichkeit zu den gerade abgeschafften Praxisbudgets. Gegenüber den bisherigen Praxisbudgets sollen Regelleistungsvolumen morbiditätsgewichtet sein, schwere Fälle sorgen für eine Erhöhung. Im Gegensatz zu den Praxisbudgets kommt es bei der Überschreitung der Honorargrenze noch zu einer Vergütung mit einem Minimalpunktwert. Des Weiteren hat das Regelleistungsvolumen auch eine zeitliche Komponente. Es ist auf eine bestimmte Arbeitszeit des Arztes in Tagen ausgerichtet. Schließt der Arzt die Praxis, so wird auch das Regelleistungsvolumen gekürzt. Dies soll die so genannten „ Budgetferien” verhindern.

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2. Wirtschaftlichkeitsprüfung

Der Gesetzgeber sieht die Einrichtung von Geschäftsstellen mit hauptamtlichen Angestellten vor, die je zur Hälfte von Kassen und KV bezahlt werden müssen. Hier sollen Verordnungs- und Honorarprüfungen vorbereitet werden. Von dieser Stelle gehen auch Vorschläge an den Prüfungsausschuss zur Ergreifung von Maßnahmen aus. Bei Nichterreichen des geforderten Umfangs von Wirtschaftlichkeitsprüfungen haftet der Vorstand von Kassen und KVen. Auch beim Behandlungsregress verringert sich die Gesamtvergütung automatisch um die Kürzungssumme des Regresses. Die Kassenärztliche Vereinigung muss sich das Geld beim einzelnen Arzt zurückholen.

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3. Arzneimittel

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel sollen nicht mehr auf Kasse verordnungsfähig sein. Ausnahmsweise kann der Vertragsarzt mit Begründung Medikamente aus einer indikationsbezogenen Wirkstoffliste verordnen. Dies gilt bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen wie im Bereich der Onkologie, Nachsorge nach Herzinfarkt sowie Behandlungen des Klimakteriums. Diese Wirkstoff-/Indikationsliste soll vom Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen bis zum 31. März 2004 erstellt und in die Arzneimittel-Richtlinien aufgenommen werden.

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4. Hausarzttarif

Erfüllt ein Hausarzt bestimmte Qualifikationsanforderungen und hält er eine besondere räumliche Ausstattung vor, so kann er sich an einem Hausarztmodell der gesetzlichen Krankenkassen beteiligen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen schließen die Kassen mit dem Hausarzt einen Einzelvertrag ab. Der Hausarzt kann sich über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren bei der Krankenkasse bewerben.

In diesem Rahmen erhalten gesetzlich Versicherte einen Bonus, Beitragsnachlass oder Zuzahlungsermäßigungen, wenn sie sich für ein Jahr an einen bestimmten Hausarzt binden und ihn nur bei wichtigem Grund wechseln und nur mit Überweisungsschein zum Facharzt gehen.

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5. Fortbildung

Im 5-Jahresrhythmus ist dem Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein Fortbildungsnachweis vorzulegen. Bei Versäumnis erfolgt die Auflage von Sanktionen wie eine 10 %ige Pauschalkürzung des anteiligen Gesamthonorars für 4 Quartale, danach der Abschlag von 25 %. Der Vertragsarzt hat Gelegenheit, den fehlenden Nachweis binnen maximal 2 Jahren nachzuholen. Erbringt er den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so muss die Kassenärztliche Vereinigung den Zulassungsentzug beantragen.

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6. Honorarausgleich Ost/West

In 2004-2006 sollen die Gesamtvergütungen in den neuen Ländern um insgesamt 3,8 % erhöht, gleichzeitig die Gesamtvergütungen im Westen um 0,6 % reduziert werden.

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7. Praxisgebühr

Der Vertragsarzt wird verpflichtet bei jedem Erstkontakt bei dem Patienten eine Gebühr in Höhe von 10 _ zu erheben. Allerdings hat er nicht das Recht, bei vorheriger Nichtbegleichung die Behandlung zu verweigern. Der Patient hat damit die Möglichkeit, die Gebühr auch später zu zahlen. Sozialhilfeempfänger und Geringverdiener zahlen 1.

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RA Tatjana Prochnow

Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, München

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RA Tatjana Prochnow

Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, München